Die Möglichkeit einen Antrag für Direktzahlungen zu stellen, wird erweitert. Die Bindung an die SVLFG-Mitgliedschaft entfällt künftig für den Nachweis „akiver Landwirt“.
Bislang war die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft (SVLFG) Voraussetzung für den Nachweis „aktiver Landwirt“ bei die Beantragung von Direktzahlungen. Aufgrund einer aktuellen Diskussion über die SVLFG-Mitgliedschaft für den Nachweis „aktiver Landwirt“ wird nun auch denjenigen, die in einer anderen gesetzlichen Unfallversicherung als der SVLFG versichert sind, empfohlen, einen Antrag für die Direktzahlungen zu stellen.
Dies kann weitere Voraussetzungen mit sich bringen, wie zum Beispiel den Nachweis einer im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person. Die Regelungen hierzu sind derzeit noch nicht bekannt. Diese kurzfristige Änderung aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wurde heute vom Kieler Landwirtschaftsministerium (MLLEV) mitgeteilt.
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