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Regionalplan im Norden gestoppt

Windregionalplan I rechtskräftig aufgehoben
Von MIKWS/jh
Der Regionalplan Windenergie für den Planungsraum I ist seit dieser Woche vom Tisch. Foto: Imago

Mit Urteil vom 22. März 2023 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig die Landesverordnung über den Windregionalplan I in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Die Landesregierung hatte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Dieses hat nun diese Beschwerde zurückgewiesen. Damit ist der Regionalplan Windenergie für den Planungsraum I (Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie Stadt Flensburg) rechtskräftig aufgehoben.

Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU) erklärte: „Das Ergebnis des Normenkontrollverfahrens ist bedauerlich. Nun tritt ein, was wir unbedingt vermeiden wollten: Die Windenergienutzung ist vorübergehend im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig. Damit müssen und können wir umgehen. Wir werden die Neuaufstellung der Regionalpläne mit Hochdruck vorantreiben und zugleich Maßnahmen ergreifen, um im Planungsraum I die Genehmigungsbehörden zu entlasten.“

Recht auf „Reparatur für Regionalpläne“ überfällig

Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen an Land ist das Landesamt für Umwelt (LfU) in Flintbek. Umweltminister Tobias Goldschmidt (Grüne) sagte: „Das Gericht hat entschieden. Nun gilt es, den Blick nach vorn zu richten. Für den Planungsraum I werden auf das LfU deutlich mehr Genehmigungsanträge zukommen. Deswegen appelliere ich hiermit an alle Antragsteller, nur sehr reife Windenergie-Neuanträge einzureichen, um das hohe Bearbeitungstempo nicht zu gefährden, das wir derzeit in Schleswig-Holstein haben.“

Zudem müsse Goldschmidt zufolge „solch ein Hin und Her in der Wind-Regionalplanung“ aufhören. Der Bund müsse endlich sicherstellen, dass Regionalplanungen nicht mehr „von heute auf morgen für null und nichtig“ erklärt werden könnten. Ein Recht auf Reparatur für Regionalpläne sei überfällig. „In Zeiten, in denen zur Erreichung unserer Klimaziele und auch der Ausbauziele auf Bundesebene jeder Monat zählt, können wir uns jahrelange Hängepartien schlichtweg nicht mehr leisten“, unterstrich der Umweltminister.

Die beiden zuständigen Ministerien sehen im Jahr 2024 zwei Phasen, in denen die Privilegierung der Windenergie im Planungsraum I eingeschränkt wird beziehungsweise eingeschränkt bleibt.

Phase eins: der Landesentwicklungsplan Windenergie (LEP Wind) ist weiterhin gültig. Darin ist als Ziel der Raumordnung die sogenannte 3H/5H-Regelung festgelegt: Windenergieanlagen müssen zur Wohnbebauung im Außenbereich die dreifache Anlagenhöhe einhalten, zu Siedlungen die fünffache Höhe. Innenministerin Sütterlin-Waack: „Die 3H/5H-Regelung stellt in dieser Phase sicher, dass auch unter der Privilegierung die Siedlungsabstände in der Regel eingehalten werden müssen.“ Nur bei kleinen Anlagen, die eigentlich nicht mehr am Markt sind, könnte es zu einer geringfügigen Unterschreitung kommen.

Neben der Wohnbebauung schließen eine Reihe von Schutzbelangen wie von Straßen, Flugplätzen, Hochspannungsleitungen, Natur- und Wasserschutzgebieten, Wäldern sowie der Nationalpark Wattenmeer eine Windenergienutzung von vornherein aus. Daher sind im Planungsraum I Windenergieanlagen nur auf begrenzter Fläche genehmigungsfähig. Sütterlin-Waack: „Und eine Teilmenge davon sind die von uns im Planungsraum I sowieso geplanten Vorranggebiete.“

Schutzbelange vertieft prüfen

Goldschmidt: „Windenergie bedeutet Klimaschutz, aber eben auch Eingriffe in Landschaft und Natur. Umso genauer werden wir bei den Genehmigungen hinschauen. Viele Schutzbelange, die die Landesplanung in der Abwägung berücksichtigt hätte, müssen wir nun vertieft prüfen. Das werden wir in aller Sorgfalt tun“, stellte Goldschmidt klar. Phase zwei soll noch vor Ende des Jahres beginnen. Das Land ist dabei, den LEP Wind fortzuschreiben. Dabei sollen Ausschlusskriterien, die zur Auswahl von Vorranggebieten dienen, als Ziele der Raumordnung festgesetzt werden. Die Innenministerin erläuterte: „Das gilt insbesondere für die Siedlungsabstände, aber auch für viele andere Schutzbelange. Der neue LEP Wind wird auch im Planungsraum I Wirkung entfalten.“ Mit Inkrafttreten des neuen LEP Wind sinkt der Anteil des Planungsraums I, in dem Windenergieanlagen grundsätzlich genehmigungsfähig wären, auf rund 9 %.

Parallel zur Genehmigungssteuerung treibt die Landesregierung die Neuaufstellung der Regionalpläne Windenergie weiter voran. Im Laufe des Jahres sollen erste Entwürfe in eine Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben werden. Eine Planfestsetzung noch vor 2027 wird angestrebt.

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