Nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz müssen Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Zu den Abwasseranlagen gehören neben den Abwasserbehandlungsanlagen auch die Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Einleiten und Versickern von Abwasser. In Schleswig-Holstein gibt es deshalb die Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitung (Selbstüberwachungsverordnung), die nun überarbeitet worden ist. Sie umfasst Vorschriften für kommunale Kläranlagen, öffentliche Kanalisationen, industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen und neuerdings auch für Biogasanlagen.
Der Bauernverband Schleswig-Holstein (BVSH) konnte im vergangenen Jahr im Rahmen der Verbändeanhörung zu den geplanten Regelungen eine Stellungnahme abgeben. In dem damals vorgelegten Entwurf war die Formulierung im Anwendungsbereich zu den Biogasanlagen so weit gefasst, dass sämtliche JGS-Anlagen auch auf landwirtschaftlichen Betrieben von den Regelungen erfasst worden wären. Hier handelte es sich laut Umweltministerium um ein Versehen, die Vorschriften zum Umgang mit Abwasser sollten sich nur auf die Anlagenteile mit Abwasserbezug bei Biogasanlagen beziehen. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass die berufsständische Vertretung sich auch mit vermeintlich fachfremden Gesetzesvorhaben befasst und die Positionen des Berufsstandes einbringt.
Kritik an Mehraufwand
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat der BVSH insbesondere die zusätzliche Bürokratie und den Aufwand für die Betreiber, aber auch für die Verwaltung kritisiert. Außerdem ist nach Ansicht des BVSH fraglich, ob durch die Regelungen zur Selbstüberwachung ein Mehrwert für den Gewässerschutz zu den bisherigen Kontrollmöglichkeiten durch die Unteren Wasserbehörden geschaffen wird. Laut Ministerium müssen aber aufgrund der rechtlichen Vorschriften aus dem Wasserrecht zwingend Kriterien für eine Selbstüberwachung vorgegeben werden und sollen nun auch die Biogasanlagen und deren Anlagenteile mit Abwasserbezug umfassen. Durch die Stellungnahme und weitergehende Nachfragen des BVSH hat das Umweltministerium im Einführungserlass klargestellt, dass es für Biogasanlagen abgeschwächte Vorschriften im Vergleich zu den anderen betroffenen Anlagen zur Selbstüberwachung gibt. Auch konnten die Anforderungen gegenüber dem Verordnungsentwurf für die Biogasanlagen abgeschwächt werden. Dennoch ergeben sich für Betreiber von Biogasanlagen und deren Anlagenteile mit Abwasserbezug ab sofort folgende Pflichten, die zum Teil bereits in den einzelnen Zulassungen verankert sein können:
– Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen soll der Anfall von verunreinigtem Niederschlagswasser minimiert werden.
– Die Anlagenteile mit Abwasserbezug müssen monatlich kontrolliert werden. Wenn ein angrenzendes Gewässer vorhanden ist, muss eine optische Prüfung des Gewässers vorgenommen werden.
– Bei einer Direkteinleitung des Abwassers muss vierteljährlich eine Probe (nach AQS-Standard) des einzuleitenden Abwassers genommen werden und auf CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) beziehungsweise TOC (Total Organic Carbon) und pH-Wert untersucht werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind die TOC-Jahresfrachten zu berechnen.
– Die Kontrollen und Probennahmen müssen dokumentiert und bis zur nächsten Sachverständigenprüfung aufbewahrt werden, mindestens jedoch fünf Jahre. Auf Verlangen der Unteren Wasserbehörde sind die Unterlagen vorzulegen.
– Außerdem müssen detaillierte und aktuelle Entwässerungs- und Leitungspläne vorgehalten werden.
Proben bei Direkteinleitung
Mit den neuen, einheitlichen Vorschriften werden die monatlichen Kontroll- und Dokumentationspflichten, die sich aus der Anlagenverordnung (AwSV) ergeben, auch auf die Anlagenteile mit Abwasserbezug erweitert. Neu dürfte für einige Biogasanlagenbetreiber die geforderte Abwasser-Probennahme bei Direkteinleitung in ein Gewässer sein. Sie betrifft schätzungsweise ein Drittel der Biogasanlagen. Positiv zu werten ist, dass die ursprünglich monatliche Probennahme nur noch vierteljährlich vorgesehen ist und die Berichte nicht wie ursprünglich geplant jährlich an die Untere Wasserbehörde übermittelt werden müssen.