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Optionen für den Fruchtwechsel

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Konditionalität der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023

Die Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik ab 2023 bringt beträchtliche Änderungen für Landwirte mit sich. Allein die Grundvoraussetzungen (Konditionalität), um Prämien zu erhalten, werden deutlich umfangreicher. Viele Details sind jedoch noch ungeklärt. Das zeigte sich bei den digitalen Informationsveranstaltungen des Bauernverbandes Schleswig-Holstein (BVSH) mit Generalsekretär Stephan Gersteuer (siehe Ausgabe 3).

Die Konditionalität umfasst insgesamt neun Bereiche, in denen Landwirte einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) einhalten müssen. Anspruchsvoll ist – insbesondere für intensiv wirtschaftende Milchviehbetriebe – der verpflichtende Fruchtwechsel (GLÖZ 7) auf Ackerland, der bereits 2023 gegenüber dem Jahr 2022 eingehalten werden muss. Es gibt zwar Ausnahmen für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland oder 75 % Dauergrünland/Gras/Grünfutter beziehungsweise Grünfutter/Leguminosen/Brache (wenn das übrige Ackerland weniger als 50 ha ausmacht). Auch Ökobetriebe sind ausgenommen. Alle anderen Betriebe müssen sich Gedanken zum Fruchtwechsel machen. Allerdings gilt die Fruchtwechselverpflichtung nicht bei mehrjährigen Kulturen, (zum Beispiel Erdbeeren), Brache, Gräsern und Grünfutter (einschließlich Saatgut und Rollrasen) sowie Kleegras und Luzerne (auch in Misch¬ungen, wenn diese Leguminosen überwiegen). Der Bauernverband hat Beispiele für mögliche Fruchtfolgen erarbeitet, mit denen die Anforderungen aus GLÖZ 7 zu erfüllen sind (siehe Grafiken).

Viele Fragen

Laut Verbandsangaben werden als Fruchtwechsel zum Vorjahr anerkannt:

Eine Zweitkultur mit Ernte im Antragsjahr
Zwischenfrüchte und Begrünung mit Untersaat (mindestens vom 14. Oktober bis 15. Februar); aber nur auf der Hälfte des Ackerlandes
Mischkulturen wie Mais/Stangenbohnen, wobei unter anderem das notwendige Mischverhältnis noch ungeklärt ist
Entsprechend den Beispielen stellt die klassische schleswig-holsteinische Ackerbau-Fruchtfolge mit Winterweizen, Wintergerste und Raps kein Problem für die Einhaltung des Fruchtwechsels dar (Fruchtfolge 1). Wenn nach Winterweizen Salat angebaut und beerntet wird (Beispiel aus Nordrhein-Westfalen zum Verständnis), kann auch Winterweizen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden (Fruchtfolge 2), weil dadurch die Voraussetzungen für eine Zweitfrucht erfüllt sind.
Mais kann in Selbstfolge angebaut werden, wenn im Antragsjahr eine Zwischenfrucht (vor dem 15. Oktober) oder Gras als Untersaat angebaut werden und mindestens bis zum 15. Februar stehen bleiben. Dies ist allerdings nur auf bis zu 50 % der Ackerfläche möglich (Fruchtfolgebeispiele 3 und 4). Diese Strategie kann man theoretisch auch mehrere Jahre hintereinander fahren. Allerdings wird leicht die Zeit knapp, weil die Zwischenfrucht stets vor dem 15. Oktober ausgesät sein muss.
Ab welchem Mischverhältnis (beispielsweise Mais/Bohnen oder Mais/Sonnenblumen) ein Fruchtwechsel gegenüber der Reinkultur Mais gilt, ist nach BVSH-Angaben noch nicht geklärt. Grundsätzlich rechnet man aber damit, dass auch auf diesem Weg der Fruchtwechsel eingehalten werden kann (Fruchtfolge 5).
Das Fruchtfolgebeispiel 6a mit Winterroggen 2022 und Winterroggen 2023 ist möglich, wenn nach der Ernte 2023 zum Beispiel Ackergras gesät und dann als Zweitfrucht geerntet wird. Der Maisanbau im Folgejahr 2024 (siehe Grafik 2) ist in dieser Fruchtfolge unproblematisch.
Der Verband weist darauf hin, dass der Anbau einer Zweitfrucht, die noch im Antragsjahr geerntet wird, als Fruchtwechsel gilt. So funktioniert auch das Fruchtfolgebeispiel 6b. Fraglich sei bislang noch, wie lange die Winterkultur (Grünroggen beziehungsweise GPS-Roggen oder Ackergras) stehen bleiben muss, um als Hauptkultur zu gelten und Mais damit als Zweitkultur.
Grundsätzlich muss bei der Anbauplanung neben dem Fruchtwechsel zusätzlich die Anforderung aus GLÖZ 6 mitbedacht werden. Diese schreibt eine Mindestbodenbedeckung im Winter vom 1. Dezember bis 15. Februar vor.

Fruchtwechsel GAP, Abbildung: BVSH
Fruchtwechsel, Grafik: BVSH