Wenn die Hofnachfolge geregelt werden muss, sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig und komplex. Neben den Fragen, wann der richtige Zeitpunkt ist oder wie der Familienfrieden gewahrt werden kann, stehen meist auch steuerliche Aspekte im Vordergrund. Das Thema Sozialversicherung wird dabei oft vergessen.
Grundsätzlich sollte man die Nachfolge möglichst früh regeln – ein Patentrezept für die perfekte Hofnachfolgeregelung gibt es aber nicht. Hier kommt es sowohl auf die persönlichen Interessen der Beteiligten, die familiäre Situation als auch die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten an. Wichtig ist, dass die Weichen für die spätere Hofübergabe frühzeitig gestellt werden und alle Familienmitglieder die angestrebte Nachfolgeregelung mittragen – insbesondere dann, wenn mehrere Kinder als mögliche Hofnachfolger in Betracht kommen.
Ist das bereits in jungen Jahren geklärt, kann der Betrieb entsprechend ausgerichtet werden. In der Regel werden die Nachfolger von Anfang an im Betrieb mitarbeiten. Ein Beispielsfall soll zeigen, welche Auswirkungen sich auf die Sozialversicherung ergeben können.
Zweige der Sozialversicherung
Die klassischen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung sind die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Grüne Branche übernimmt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) diese Aufgaben und vereint die verschiedenen Versicherungszweige unter einem Dach. Wenn es um die Hofnachfolge geht, ist ein besonderes Augenmerk auf die Alterssicherung der Landwirte und Landwirtinnen und die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu legen.
Landwirtschaftliche Alterskasse
In der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) als Trägerin der Alterssicherung der Landwirte sind landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige versichert. Voraussetzung ist, dass der Betrieb die Mindestgröße von 8 ha erreicht.
Unternehmer und Ehegatten/Lebenspartner zahlen jeweils einen vollen Beitrag (2023 waren es monatlich 286 € (West)), mitarbeitende Familienangehörige jeweils die Hälfte. Unternehmer tragen die Beiträge für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen. Bei geringem Jahreseinkommen bis 24.444 € (West) besteht Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der den Monatsbeitrag im günstigsten Fall um bis zu 60 % mindern kann.
Daneben gibt es verschiedene Befreiungsmöglichkeiten (zum Beispiel mehr als geringfügige Beschäftigung oder regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen von mehr als 520 € monatlich).
Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist die berufsständische Krankenkasse für alle Haupterwerbslandwirte und die im Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen. Wie bei allen gesetzlichen Krankenkassen können die Kinder und Ehegatten unter Beachtung von Alters- und Einkommensgrenzen beitragsfrei mitversichert werden. Wer in der LKK versichert ist, ist dies auch gleichzeitig in der Landwirtschaftlichen Pflegekasse. Nebenerwerbslandwirte sind aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit in der Regel in der allgemeinen Krankenversicherung versichert.
Ein Beispiel: Die Auswirkungen einer Hofübergabe auf die Sozialversicherung soll am Beispiel der Familie Huber verdeutlicht werden. Sie bewirtschaftet einen Hof in Größe von 80 ha Grünland mit Milchvieh- und Rinderhaltung. Der korrigierte Flächenwert des Unternehmens für die Beitragsberechnung in der LKK beträgt 60.304 €.
Der Betrieb wird von Vater und Sohn im Haupterwerb bewirtschaftet. Der Vater ist Betriebsinhaber und Alleinunternehmer, der Sohn mitarbeitender Familienangehöriger. Die Ehefrauen der beiden helfen nur sporadisch mit. Die Ehefrau des Seniors geht keiner anderweitigen Tätigkeit nach. Die Ehefrau des Juniors steht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Bankkauffrau und ist bei der AOK versichert. Zur Familie gehören zudem zwei (Enkel-)Kinder, die noch in den Kindergarten gehen.
Die Hofübergabe ist für den 1. Oktober 2023 geplant. Der Senior möchte bis zum Beginn seiner Rente von der LAK, die voraussichtlich am 1. April 2026 beginnt, weiter im Betrieb mitarbeiten. Die beiden wollen die Rollen tauschen – der Senior wird mitarbeitender Familienangehöriger, der Junior wird der neue Unternehmer.
Auswirkungen auf Sozialversicherung
Bei der Darstellung der Auswirkungen auf die Sozialversicherung ist ein besonderes Augenmerk auf die Krankenversicherung (LKV) und die Alterssicherung der Landwirte (AdL) zu legen. Der Rollentausch von Vater und Sohn kann, was die Sozialversicherung angeht, durchaus entspannt ablaufen. Man sollte nur wissen, dass sich nicht nur für Vater und Sohn Änderungen ergeben.
Der Senior
Für ihn endet durch den Wechsel die Versicherungspflicht als Unternehmer sowohl in der LKK als auch in der LAK. Er braucht sich um die Beitragszahlung keine Gedanken mehr zu machen. Das übernimmt jetzt der Sohn als neuer Unternehmer. Durch die weitere hauptberufliche Mitarbeit ist der Senior fortan in der LKK und LAK als mitarbeitender Familienangehöriger versichert. Die Beiträge halbieren sich und werden vom Sohn getragen. Gut für den Geldbeutel, aber Achtung: Da nur noch halbe Beiträge aufs Versicherungskonto der LAK gehen, schmälert dies die spätere LAK-Rente. Die Möglichkeit, auf einen vollen Beitrag aufzustocken, besteht nicht.
Der Junior
Durch die Hofübernahme ist er jetzt landwirtschaftlicher Unternehmer und unterliegt als solcher der Versicherungspflicht in der LKK und LAK. Die bisherige Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger endet für ihn. Er hat jetzt das Sagen auf dem Hof, muss aber – wie sein Vater vorher – nun auch alle Beiträge zahlen. Zur LKK sind das wie bisher Beiträge der Beitragsklasse 12 (korrigierter Flächenwert 60.304 €), das bedeutet monatlich 414 € für ihn und 207 € für seinen Vater. Hinzu kommen die Beiträge zur Pflegeversicherung (74,11 € + 40,16 €).
Zur LAK zahlt der Junior für seinen Vater den Beitrag in Höhe von 143 € und für sich den vollen Monatsbeitrag von 286 €. Das ist gut für sein LAK-Rentenkonto, denn dort stehen nur die bisher von seinem Vater für ihn als mitarbeitenden Familienangehörigen eingezahlten halben Beiträge zu Buche. Aber auch diese Beiträge werden später bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Die Ehefrauen
Der Rollentausch von Vater und Sohn wirkt sich für die Ehefrauen vor allem in der LAK aus, denn nur die Ehefrau des Unternehmers ist dort versichert. Bisher war das die Gattin des Seniors. Für sie endet mit dem Unternehmerwechsel die Versicherungspflicht in der LAK. Sie hätte die Möglichkeit, die Beiträge freiwillig weiterzuzahlen, um ihren Rentenanspruch zu festigen. In der LKK bleibt für die Seniorgattin alles beim Alten. Sie ist wie bisher beitragsfrei familienversichert.
Die Ehefrau des Jungunternehmers wird durch die Hofübernahme zur Bäuerin und unterliegt damit grundsätzlich der Versicherungs- und Beitragspflicht zur LAK. Ihr Gatte müsste für sie den vollen Monatsbeitrag von 286 € an die LAK zahlen. Sie könnte sich damit neben ihrem Rentenanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine zweite Alterssicherung aufbauen. Ist das nicht gewollt, hätte sie die Möglichkeit, sich aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit und der damit verbundenen laufenden Beitragszahlung zur DRV von der LAK befreien zu lassen. Die Krankenversicherung ändert sich nicht. Als Bankkauffrau ist sie weiterhin in der AOK versichert und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht.
Fazit
Wenn die Hofnachfolge frühzeitig geregelt ist, ist auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine gute Möglichkeit, neben der auf zwei Schultern verteilten Verantwortung für den Betrieb auch den Sozialversicherungsschutz der Familie sicherzustellen. Insbesondere die Altersvorsorge wird durch die Möglichkeit, dass neben den beiden Unternehmern auch die Ehefrauen volle Beiträge in die LAK zahlen können, optimiert. Die insgesamt höhere Beitragsbelastung lässt sich gegebenenfalls durch einen Beitragszuschuss ausgleichen. Egal welches Hofübergabemodell in Betracht kommt, es empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung durch die SVLFG, den Bauernverband oder die Landwirtschaftskammer.




