Für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Windenergie wird es einen zweiten Entwurf und eine zweite Anhörung geben. Dies ist aus Sicht der Landesregierung nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der ersten Beteiligungsphase erforderlich. Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) hat am vorigen Donnerstag den Landesplanungsrat in einer turnusmäßigen Sitzung darüber informiert.
Zum ersten Entwurf einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) Windenergie hatte die Landesplanung von Juni bis September 2024 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Dabei waren rund 1.800 Stellungnahmen eingegangen. „Die Auswertung der Stellungnahmen ist jetzt weitgehend abgeschlossen“, so die Innenministerin. „Etliche der vorgetragenen Argumente konnten beziehungsweise mussten wir zurückweisen. Viele Stellungnahmen bezogen sich eher auf die Regionalplanebene, zu denen die Anhörungen ja noch ausstehen. Gleichwohl ergeben sich aus einigen Stellungnahmen Änderungen des LEP-Entwurfes, die von uns für notwendig erachtet werden, um die Rechtssicherheit der Planung zu erhöhen. Ein Teil dieser Änderungen macht eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig.“
Wildwuchs unbedingt vermeiden
Eine wesentliche Planänderung ist die Streichung von Zielen der Raumordnung, die bereits andernorts rechtlich normiert oder faktisch ausgeschlossen sind. Außerdem sollen nachträglich noch Teilflächenziele für die drei Planungsräume festgelegt werden, damit bei eventueller Aufhebung eines Plans nicht gleich das ganze Land von den Rechtsfolgen betroffen ist. Ansonsten droht nach dem derzeitigen Bundesrecht eine Privilegierung der Windenergie im ganzen Land, wenn ein Teilplan erfolgreich beklagt würde. Das käme einem Wildwuchs gleich, der unbedingt vermieden werden soll. Bei einigen Kriterien des Gebiets- und Artenschutzes werden die kartografischen Abgrenzungen geringfügig verändert. So wird zum Beispiel der Sichtkorridor um das Weltkulturerbe Haithabu und Danewerk verkleinert.
Verfahrensabschluss in der zweiten Jahreshälfte
Die Planungen erfolgten weiterhin unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit, teilte das Innenministerium mit. Auch zum zweiten Entwurf des LEP Windenergie wird eine Anhörung durchgeführt. Der Zeitraum für die Stellungnahme wird zwei Monate betragen. Der zweite Entwurf des LEP Windenergie soll bis Ende April vom Kabinett beschlossen und unmittelbar darauf veröffentlicht werden. Zeit zur Stellungnahme gibt es dann wieder bis Ende Juni. „Wir streben an, das Verfahren zum LEP in der zweiten Jahreshälfte abzuschließen. Parallel arbeiten wir weiter mit Hochdruck an den Regionalplänen Windenergie, die noch vor der Sommerpause in die Anhörung gehen sollen. Dort werden erstmalig die neuen Vorranggebiete Windenergie öffentlich vorgestellt und zur Diskussion freigegeben. Spätestens zum Ende der Wahlperiode sollen auch diese Pläne stehen“, erklärte Sütterlin-Waack.
Der Fokus der Landesregierung auf die Rechtssicherheit der Pläne sei zu begrüßen, hieß es vom Landesverband Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein (LEE SH). Für den weiteren Zubau brauche die Branche die daraus resultierende Kontinuität und Sicherheit. „Gleichzeitig blicken wir besorgt darauf, wie sich dieser zweite Entwurf des LEP Wind auf den weiteren Zeitplan auswirken wird. Das Land muss weiter das Tempo hochhalten und zügig die neue Flächenkulisse fertigstellen“, so LEE SH-Geschäftsführer Marcus Hrach.
Mindestbeitrag für Energieziele absichern
Ziel der Landesregierung ist es, die Regionalplanung Wind noch in dieser Legislaturperiode fertigzustellen. Hrach warnt dabei vor Verzögerungen: „Wir beobachten, dass ein Großteil der bislang ausgewiesenen Flächen bereits bebaut oder beplant ist. Damit wären mit den aktuellen Plänen kaum weitere Genehmigungsanträge möglich. Dabei braucht es eine Verstetigung der sehr guten Genehmigungszahlen aus den vergangenen Jahren.“ Nur so sichere Schleswig-Holstein seinen Mindestbeitrag für die bundesdeutschen Energieziele ab und ermögliche das Erreichen des energiepolitischen Ziels für 2030 von 15 GW Wind onshore.
Eine Änderung im Vergleich zum ersten LEP-Entwurf sind die Teilflächenziele, die das Land für jeden Planungsraum festlegt. „Zum Schutz der Pläne ist diese Neuerung zu begrüßen. So gewährleistet das Land größtmögliche Planungssicherheit und baut einem Genehmigungseinbruch vor, sollte die neue Flächenkulisse teilweise aufgehoben werden.“
Die Ausweisung von konkreten Flächen erfolgt in den Regionalplänen. Bislang zeigen die Potenzialflächen lediglich auf, wo grundsätzlich geeignete Flächen für die Windenergie vorhanden sind, aus denen letztlich die Vorranggebiete ausgewiesen werden. Ist ein Vorranggebiet im zweiten Regionalplanentwurf erneut enthalten, könnten Projektierer auf diesen Flächen regulär Genehmigungen beantragen.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Flächenkulisse werde gesetzlichen Schutzgütern in den Planungsräumen „weiterhin vollständig Rechnung getragen“, so der LEE SH. Die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzrechts, etwa zu Schallemissionen und Schattenwurf, sowie das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sorgten für die Einhaltung der Grenzwerte, so der Verband. Der LEE SH wies darauf hin, dass die aktuell festgeschriebenen Abstände zur Wohnbebauung laut Landesregierung unberührt blieben und weiterhin gälten.