Mit Beginn der Aussaat der Herbstkulturen rückt auch die Herbstdüngung wieder in den Fokus. Eine Stickstoffdüngung im Herbst ist jedoch nur unter engen rechtlichen Vorgaben zulässig und setzt einen nachgewiesenen Düngebedarf voraus. Welche Vorgaben der Düngeverordnung (DÜV) zu beachten sind und welche pflanzenbaulichen Aspekte bei der Entscheidung für oder gegen eine Herbstdüngung berücksichtigt werden sollten, fasst dieser Beitrag zusammen.
Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt von mehr als 1,5 % Stickstoff (N) in der Trockensubstanz (TS) wie Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger, unter anderem Gülle, Gärreste aus Biogasanlagen oder die meisten Klärschlämme, gelten feste Sperrfristen. Diese beginnen in der Regel mit der Ernte der Hauptfrucht und enden mit Ablauf des 31. Januar des Folgejahres. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen die genannten Düngemittel grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchte sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht. Bis einschließlich 1. Oktober dürfen zu diesen Kulturen maximal 60 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg/ha Ammonium-N ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchte bis zum 15. September ausgesät wurden. Für Wintergerste besteht ein Düngebedarf im Herbst nur bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober. Eine frühzeitige Aussaat ist aus pflanzenbaulicher Sicht von besonderer Bedeutung, damit sich die Bestände vor Vegetationsende ausreichend entwickeln und die ausgebrachten Nährstoffe noch aufnehmen können.
Kulturen ohne Herbstdüngebedarf
Ein Düngebedarf im Herbst besteht nicht für Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale. Ebenso weisen Feldfutter und Zwischenfrüchte mit einem wesentlichen Anteil an Leguminosen (über 50 % Gewichtsanteil der Leguminosen am Saatgut laut Sackanhänger) keinen N-Düngebedarf auf. Die Standzeit von Zwischenfrüchten muss mindestens sechs Wochen betragen. Darüber hinaus ist die Vorfrucht bei der Ableitung des N-Düngebedarfs zu berücksichtigen. So darf Wintergerste ausschließlich nach einer Getreidevorfrucht im Herbst gedüngt werden. Nach Kulturen wie Winterraps, Mais, Kohlarten, Körnerleguminosen oder Leguminosengemengen und nach einer Hauptkultur besteht kein N-Düngebedarf. Gleiches gilt nach Kleegras mit einem Leguminosenanteil von mehr als 50 % sowie nach Dauergrünland als Vorkultur. Die maßgeblichen Entscheidungskriterien sind im aktuellen Herbstrahmenschema zusammengefasst. Ein weiterer Ausschlussgrund kann das N-Nachlieferungspotenzial aus dem Bodenvorrat sein. Im Fall einer langjährigen organischen Düngung besteht für die Folgekultur grundsätzlich kein N-Düngebedarf im Herbst. Ausgenommen hiervon ist Feldfutter mit einem Leguminosenanteil von weniger als 50 %. Eine Fläche gilt als langjährig organisch gedüngt, wenn für den Schlag eine Phosphorversorgung von mindestens 36 mg P2O5 je 100 g Boden nach der DL-Methode ermittelt wurde.
Herbstdüngung auf Grünland
Die Düngung mit flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland sowie auf Ackerflächen mit mehrjährigem Feldfutter, dessen Aussaat bis zum 15. Mai erfolgt ist, ist im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist auf 80 kg/ha Gesamt-N begrenzt. Mit dieser Begrenzung soll sichergestellt werden, dass der aufgebrachte N vor Vegetationsende noch von den Pflanzen aufgenommen werden kann und das Risiko von N-Verlusten während des häufig niederschlagsreichen Herbstes und der Wintermonate möglichst gering bleibt. Auch auf Grünland ist daher vor jeder Düngungsmaßnahme zu prüfen, ob eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung der Bestände gegeben ist und die Vorgaben der DÜV eingehalten werden.
Organische N-Düngemittel anrechnen
Die Ableitung der Wirtschaftsdüngermenge im Herbst richtet sich bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach dem Gesamt-N- oder NH4-N-Gehalt. Maßgeblich ist der Wert, mit dem die zulässige Höchstmenge von 60 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg/ha NH4-N zuerst erreicht wird. Bei einem Gärrest mit 4 kg/m³ Gesamt-N und 2,3 kg/m³ NH4- N dürfen maximal 13 m³/ha ausgebracht werden. In diesem Fall limitiert der NH4-N-Gehalt die zulässige Ausbringmenge. Für die Ermittlung der maximal zulässigen Ausbringmenge sind die Gehalte an Gesamt-N und NH4-N des jeweiligen Wirtschaftsdüngers maßgebend. Liegen keine aktuellen Analysewerte vor, können die von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein veröffentlichten Richtwerte herangezogen werden. Eine regelmäßige Untersuchung der Wirtschaftsdünger ist dennoch zu empfehlen, da die Nährstoffgehalte je nach Herkunft, Lagerung und Verdünnung erheblich schwanken können. Dadurch lassen sich die Nährstoffversorgung der Bestände präziser planen und die vorhandenen Nährstoffe effizienter nutzen.
Einarbeitungspflicht beachten
Bei der Ausbringung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem N (über 1,5 % N in der TS) auf unbestelltem Ackerland gilt eine unverzügliche Einarbeitungspflicht. Seit dem 1. Februar 2025 müssen diese Düngemittel spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens eingearbeitet werden. Die Regelung umfasst neben Gülle auch Klärschlämme sowie feste Gärreste, sofern diese einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem N und einen Trockenmassegehalt von mehr als 2 % aufweisen. Ausgenommen von der Einarbeitungspflicht sind Kompost sowie Festmist von Huf- oder Klauentieren.
Eine unverzügliche Einarbeitung ist nicht nur aus rechtlicher Sicht erforderlich, sondern auch pflanzenbaulich sinnvoll. Insbesondere bei Wärme, Wind und Sonneneinstrahlung können bereits kurz nach der Ausbringung erhebliche Ammoniakverluste auftreten. Mit der Einarbeitung wird N im Boden gebunden und steht den Folgekulturen besser zur Verfügung. Dadurch lassen sich Nährstoffverluste verringern und die N-Effizienz der ausgebrachten Wirtschaftsdünger verbessern. Auch bei Düngemitteln, für die keine Einarbeitungspflicht besteht, ist eine zeitnahe Einarbeitung aus Sicht der Nährstoffeffizienz zu empfehlen. Eine verlustarme Ausbringung trägt dazu bei, die vorhandenen Nährstoffe bestmöglich für die Kultur zu nutzen, Nährstoffverluste in die Umwelt zu verringern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu verbessern.
Festmist von Huf- oder Klauentieren
Festmist von Huf oder Klauentieren sowie Kompost dürfen bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. Dezember ohne Einhaltung der 30/60-Regel ausgebracht werden, sofern im Folgejahr eine Kulturart mit N-Düngebedarf angebaut wird. Die tatsächlich aufgebrachten Nährstoffmengen sind spätestens 14 Tage nach der Ausbringung schlaggenau zu dokumentieren und bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr zu berücksichtigen. Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost tragen neben N auch zur Versorgung mit organischer Substanz sowie weiteren Haupt- und Spurennährstoffen bei. Insbesondere auf Standorten mit geringer Humusversorgung kann ihre Anwendung einen Beitrag zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit leisten. Die Ausbringung muss dennoch bedarfsgerecht erfolgen und sich an den Erfordernissen der Folgekultur orientieren.
Sperrfrist für Phosphat beachten
Für phosphathaltige Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat von mehr als 0,5 % in der TS gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar des Folgejahres. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen phosphathaltige Düngemittel grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Phosphat zählt zu den unverzichtbaren Hauptnährstoffen und übernimmt insbesondere während der Jugendentwicklung wichtige Funktionen im Energiestoffwechsel der Pflanze. Eine ausreichende Versorgung fördert die Wurzelentwicklung und schafft die Grundlage für vitale und leistungsfähige Bestände. Die Bemessung der Phosphatdüngung muss sich daher am Versorgungszustand des Bodens und am Bedarf der Kultur orientieren. Eine bedarfsgerechte Phosphatdüngung leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zum Gewässerschutz. Gelangt Phosphat durch Oberflächenabfluss oder Bodenerosion in Gräben, Flüsse oder Seen, fördert dies das Algenwachstum und kann die Gewässerökologie nachhaltig beeinträchtigen. Eine standortangepasste Düngung sowie Maßnahmen zur Verringerung von Bodenabträgen tragen dazu bei, Phosphatverluste zu minimieren und den wertvollen Nährstoff im System zu halten.
Witterung und Bodenverhältnisse
Die Witterung hat einen entscheidenden Einfluss auf den Erfolg einer Herbstdüngung. Eine bedarfsgerechte Düngung setzt voraus, dass die Kultur die ausgebrachten Nährstoffe vor Vegetationsende noch aufnehmen kann. Mit sinkenden Bodentemperaturen verlangsamt sich das Pflanzenwachstum und damit auch die N-Aufnahme. Gleichzeitig steigt in niederschlagsreichen Herbst- und Winterperioden das Risiko von N-Verlusten. Neben den rechtlichen Vorgaben sollten daher auch die aktuellen Witterungsbedingungen bei der Entscheidung über eine Herbstdüngung berücksichtigt werden. Ebenso sind die Bodenverhältnisse zu beachten. Nasse oder nur eingeschränkt tragfähige Böden erhöhen das Risiko von Verdichtungen und können die Bodenstruktur nachhaltig beeinträchtigen. Bodenschäden können sich über mehrere Jahre auf die Durchwurzelbarkeit, den Wasserhaushalt und letztlich auch auf die Ertragsfähigkeit auswirken. Eine Ausbringung sollte deshalb nur erfolgen, wenn die Flächen ausreichend befahrbar sind und die Maßnahme sowohl aus rechtlicher als auch aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvoll durchgeführt werden kann.
Herbstdüngung dokumentieren
Der nach dem aktuellen Herbstrahmenschema abgeleitete Herbstdüngebedarf ist für alle Schläge, auf denen eine Herbstdüngung erfolgen soll, vor der Düngungsmaßnahme zu dokumentieren. Die Formblätter müssen vollständig ausgefüllt sein und im Rahmen einer Kontrolle in digitaler Form oder als Ausdruck vorgelegt werden können. Die Ableitung und Dokumentation der Herbstdüngung kann auch über das Düngeplanungsprogramm der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein erfolgen. Ein ausgefülltes Herbstrahmenschema ersetzt jedoch nicht die nach DÜV vorgeschriebene Dokumentation der tatsächlich ausgebrachten Düngung. Diese muss spätestens 14 Tage nach der Ausbringung schlaggenau vorliegen. Sämtliche Unterlagen zur Düngebedarfsermittlung und Düngungsdokumentation sind sieben Jahre aufzubewahren. Eine vollständige Dokumentation dient nicht nur der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, sondern schafft auch Transparenz über die Nährstoffflüsse im Betrieb und bildet eine wichtige Grundlage für die Düngeplanung der Folgekultur. Ein übersichtlicher Sperrfristenkalender steht auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zum Download bereit (https://t1p.de/u3oig) und bietet eine hilfreiche Orientierung zu den geltenden Sperrfristen der verschiedenen Düngemittel.
Sinnhaftigkeit einer Herbstdüngung
Eine Herbstdüngung ist ausschließlich dann zulässig, wenn für die jeweilige Kultur ein Düngebedarf nach DÜV besteht. Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben sollte jede Düngungsmaßnahme auch aus pflanzenbaulicher Sicht sorgfältig abgewogen werden. Ziel einer zulässigen Herbstgabe ist nicht die Vorverlagerung der Frühjahrsdüngung, sondern die bedarfsgerechte Versorgung der Kultur bis zum Vegetationsende. Insbesondere bei einer eingeschränkten N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat kann eine Herbstdüngung fachlich begründet sein. Dies kann beispielsweise nach Getreidevorfrüchten mit hohen Strohmengen der Fall sein. Während der Strohrotte wird N vorübergehend durch die Bodenmikroorganismen gebunden und steht der Folgekultur zunächst nur eingeschränkt zur Verfügung. Unter diesen Bedingungen kann eine bedarfsgerechte N-Gabe von bis zu 30 kg/ha verfügbarem N die Jugendentwicklung von Winterraps, Wintergerste oder Zwischenfrüchten unterstützen und zu einer gleichmäßigeren Bestandesentwicklung beitragen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die im Herbst zu Wintergerste und Winterraps ausgebrachte Menge an verfügbarem N vollständig auf den N-Düngebedarf der Kultur im Frühjahr anzurechnen ist. Die verfügbare N-Menge, die zwischen der Ernte der letzten Hauptfrucht und dem 1. Oktober ausgebracht wurde, ist deshalb bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr vom ermittelten N-Düngebedarf abzuziehen. Eine Herbstdüngung führt somit nicht zu einer höheren Gesamt-N-Menge, sondern lediglich zu einer Verlagerung innerhalb des Düngejahres. Wird auf eine N-Gabe im Herbst verzichtet, sollte dennoch auf eine ausreichende Versorgung mit Phosphor, Kalium und Schwefel sowie gegebenenfalls mit Mikronährstoffen geachtet werden. Besonders Winterraps reagiert empfindlich auf eine unzureichende Borversorgung, während bei Wintergerste eine ausreichende Manganversorgung die Vorwinterentwicklung unterstützen kann.
Zum Schutz von Grundwasser und Gewässern wird weiterhin empfohlen, auch die Vorgaben der Landesdüngeverordnung in der Düngeplanung zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen stellt das Land online unter www.schleswig-holstein.de – Landwirtschaft in Schleswig-Holstein – Landesdüngeverordnung 2022 zur Verfügung.
Fazit
Die in diesem Beitrag dargestellten Vorgaben zur Herbstdüngung sind von der Düngung zu einer zweiten Hauptkultur abzugrenzen, die noch im selben Jahr geerntet wird. Die Herbstdüngung bleibt eine fachlich und rechtlich eng begrenzte Maßnahme. Voraussetzungen für jede N-Düngung sind ein gemäß DÜV nachgewiesener Düngebedarf der Kultur sowie die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen, Sperrfristen und Dokumentationspflichten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und sich zudem auf die Direktzahlungen auswirken. Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben sollte jede Herbstdüngung auch aus pflanzenbaulicher Sicht sorgfältig abgewogen werden. Ziel ist eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung der Bestände bis zum Vegetationsende. Gleichzeitig gilt es, Nährstoffverluste zu vermeiden und die eingesetzten Düngemittel möglichst effizient zu nutzen. Eine sorgfältige Planung und vollständige Dokumentation bilden dafür die Grundlage. Für eine rechtssichere Düngeplanung stehen das Düngeplanungsprogramm sowie die Fachberatung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zur Verfügung. Künftig wird das bisherige Düngeplanungsprogramm durch ein webbasiertes Nährstoffmanagementtool abgelöst, das die Planung und Dokumentation von Düngungsmaßnahmen noch einfacher und praxisgerechter unterstützen soll.
Aktuelles zur Landesdüngeverordnung
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur bayerischen Landesdüngeverordnung betrifft grundsätzlich alle Landesdüngeverordnungen – und damit auch die schleswig-holsteinische Landesdüngeverordnung. Der Bund ist daher aufgefordert, zeitnah für eine rechtssichere gesetzliche Grundlage zu sorgen. Aufgrund der festgestellten fehlenden Ermächtigungsgrundlage gelten derzeit im gesamten Landesgebiet die generellen Vorgaben der bundesrechtlichen Düngeverordnung. Verstöße gegen die verschärften Vorgaben der Landesdüngeverordnung und der bundesrechtlichen Düngeverordnung, die sich auf die Roten Gebiete beziehen, werden aktuell nicht vollzogen; festgestellte Verstöße führen weder zu Kürzungen der Direktzahlungen noch zu Ordnungswidrigkeitenverfahren. MLLEV



