Für viele land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie Lohnunternehmer ist der Winterdienst ein interessanter Nebenjob. Doch bevor einfach losgefahren wird, sind einige Punkte zu bedenken. Welcher Führerschein ist erforderlich, und benötigt der Schlepper ein schwarzes Kennzeichen für den Winterdienst? Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten rechtlichen Vorgaben erläutert.
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung genutzt werden. Neben den klassischen Einsätzen in der Land- und Forstwirtschaft ist der Winterdienst extra aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Winterdienst für die örtliche Gemeinde, für Privatpersonen oder gewerbliche Betriebe, wie Supermärkte oder Industriegebiete, durchgeführt wird. Egal ob Schneeschieben, Parkplatzräumen oder Salz- und Granulatstreuen, alles ist mit dem Führerschein der Klassen L und T möglich. Ab wann darf was gefahren werden?
Die Klasse L (Alter ab 16 Jahre) gilt für lof Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Mit Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 25 km/h bbh gefahren werden.
Die Klasse T (Alter 16 bis 18 Jahre) gilt für lof Zugmaschinen auch mit Anhängern bis 40 km/h bbH. Ab 18 Jahren gilt die Klasse T für Zugmaschinen mit Anhängern bis 60 km/h bbH. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 40 km/h bbh gefahren werden.
Werden für den Winterdienst Schlepper eingesetzt, die über 60 km/h zugelassen sind (wie Unimog, Fastrac), oder Lkw, ist die Führerscheinklasse C/CE erforderlich.
Keine Qualifikation
Da lof Betriebe und Lohnunternehmer vorwiegend Traktoren für den Winterdienst einsetzen und diese mit der Klasse L oder T gefahren werden, schließt das automatisch die Berufskraftfahrerqualifikation aus. Beim Einsatz von Lkw oder Unimog, die mit der Führerscheinklasse C/CE gefahren werden müssen, kann das anders sein. Wird mit diesen Fahrzeugen beispielsweise Schnee abtransportiert, ist dies eine Güterbeförderung, und die Qualifikation ist erforderlich. Sind diese Fahrzeuge mit einem Streugutaufbau ausgerüstet, so handelt es sich nach den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht um eine Güterbeförderung, da das Streugut ein Betriebsmittel zur Verrichtung von Arbeitsleistung des Streufahrzeugs ist. Damit ist die „95“ im Führerschein oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis nicht erforderlich.
Grünes Kennzeichen möglich
Land- und Forstwirte, die Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchführen, können dies mit grünem Kennzeichen tun. Denn nach § 3 Nummer 7e) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) fällt die Straßenreinigung unter die Kfz-Steuerbefreiung, wenn für diese Tätigkeiten Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und Anhänger hinter Zugmaschinen (ausgenommen Sattelanhänger) eingesetzt werden. Wird jedoch der Winterdienst von Land- oder Forstwirten und Lohnunternehmen für Gewerbebetriebe (Supermärkte, Industriebetriebe et cetera) oder Privatpersonen durchgeführt, ist Kfz-Steuer fällig. Werden die steuerbefreiten Fahrzeuge mit grüner Nummer nur gelegentlich für gewerbliche Einsätze verwendet, besteht die Möglichkeit, die grüne Nummer zu behalten. Die Tätigkeit muss vorab beim Hauptzollamt gemeldet werden, und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens für einen Monat, versteuert.
Eine weitere Möglichkeit der Kfz-Steuerbefreiung für Winterdienstfahrzeuge ergibt sich aus § 3 Nummer 4 KraftStG. Danach sind Fahrzeuge befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck (zum Beispiel Winterdienst) bestimmt erkennbar sind. Während der Winterdienst-Saison kann der Schlepper dann aber nicht für andere Arbeiten im lof Betrieb oder Lohnunternehmen genutzt werden. Die Nutzung dieses Befreiungstatbestandes ist mit dem zuständigen Hauptzollamt zu klären und anzuzeigen.
Hinweis: Die in lof Betrieben zulassungsfreien Anhänger können für den gewerblichen Winterdienst nicht genutzt werden. Die Anhänger müssen zugelassen sein.
Kein Fahrtenschreiber
Lof Zugmaschinen bis zu einer bbH von 40 km/h sind generell vom Fahrtenschreiber befreit, und es müssen keine Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Auch Schlepper oder andere Kraftfahrzeuge, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind, sind im Rahmen des Winterdienstes von der Kontrollgerätepflicht befreit, da sie nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der Fahrpersonal-Verordnung unter die Straßenunterhaltung und -kontrolle und somit unter die Ausnahmen fallen. Hinweis: Das Arbeitszeitgesetz ist immer zu berücksichtigen.
Schneetransport
In den meisten Fällen des Winterdienstes hat das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) keine Bedeutung, da eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung nicht erfolgt. Das Streugut ist Betriebsmittel, und das Streuen ist eine Arbeitsleistung und keine Beförderung. Beim Abtransport von Schnee aus Ortschaften und von Parkplätzen oder ausschließlichem Transport von Streugut handelt es sich jedoch um eine Güterbeförderung. Erfolgt diese entgeltlich, ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr vom Landkreis erforderlich. Ist dieser Transport innerhalb einer Dienstleistung vereinbart und erfolgt auf eigene Rechnung des Landwirtes, Forstwirtes oder Lohnunternehmer kann es sich um Werkverkehr handeln, der beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) gemeldet werden muss.
Maut bei Winterdienst
Mit der Maut verhält es sich vergleichbar wie beim GüKG. Solange keine Güter transportiert werden, ist auch keine Maut fällig. Handelte es sich um eine mautpflichtige Beförderung, wäre zu berücksichtigen, dass Schleppergespanne nur bei Ladungsfahrten mautpflichtig sind. Eine weitere Mautbefreiung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nummer 3 Bundesfernstraßenmautgesetz: Danach sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst verwendet werden, von der Maut befreit. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Fahrzeuge für die genannten Zwecke erkennbar sind.
Der Katastrophenfall
In der Vergangenheit kam es zu örtlichen Schneekatastrophen, und vermutlich kann dies auch in Zukunft wieder geschehen. Landwirte, Forstwirte und Lohnunternehmer sind schon immer schnell und unbürokratisch eingesprungen, um zu helfen – das ist auch gut so! In einem Katastrophenfall können dann viele der beschriebenen rechtlichen Vorgaben außer Kraft gesetzt werden, jedoch sollten sich die Helfer dennoch vorher beim örtlichen Bürgermeister oder Krisenstab über die rechtliche Lage informieren und für die Arbeitsleistung einen Auftrag erteilen lassen.
Kenntlichmachung
Von lof Betrieben und Lohnunternehmern werden vorwiegend Schlepper zur Schneeräumung eingesetzt. Die Schlepper dürfen auch für den Winterdienst aufgrund der Ausstattung mit Breitreifen bis zu 3 m breit sein (nach 35. Ausnahme-VO StVZO). Für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine Vorgaben zur Breite. Das bedeutet, dass ein Schneeräumschild auch breiter als 3 m sein darf. Aber Vorsicht: Der Fahrer ist natürlich verantwortlich für den Einsatz.
Für die Kenntlichmachung von Winterdienstfahrzeugen gibt es in § 30 der StVZO ein extra Merkblatt. Hier seien einige Auszüge daraus genannt:
• Ausrüstung mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht.
• Hochgesetzte Zusatzscheinwerfer bei Verdeckung der normalen Scheinwerfer durch das Schneeräumgerät. Es darf nur jeweils ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein.
• Werden die Scheinwerfer oben im Schlepperdach verwendet, darf mit dem Schlepper nicht schneller als 30 km/h gefahren werden (§ 50 Absatz 3 Nummer 2 StVZO).
• Schneeräumgeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungs- und Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit eigenen Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
• Wird die Beleuchtung vom Fahrzeug zum Beispiel durch einen angebauten Streugutstreuer verdeckt, ist die Beleuchtung am Anbaugerät zu wiederholen.
Vorbaukameras
Die Schneeräumgeräte werden am Frontkraftheber des Schleppers angebaut. In den meisten Fällen wird dadurch das zulässige Vorbaumaß (Lenkradmitte bis Vorderkante Anbaugerät) von 3,50 m überschritten. Durch geeignete Maßnahmen muss die auftretende Sichtfeldeinschränkung zum Beispiel an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und -kreuzungen ausgeglichen werden. Vorbau-Kamera-Monitor-Systeme (VKMS) sind für diese Aufgabe bestens geeignet. Dabei sollten geprüfte Systeme zum Einsatz kommen. Nach Anbau eines zertifizierten VKMS ist eine abschließende Prüfung durch einen anerkannten technischen Dienst (zum Beispiel TÜV) empfehlenswert.
Versicherung ist wichtig
Vor dem Winterdiensteinsatz ist mit der eigenen Kfz-Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung zu klären, ob auch der Winterdienst abgesichert ist. Eine entsprechende Zusatzversicherung kann sinnvoll sein. Ebenso ist beispielsweise mit der beauftragten Gemeinde zu klären, wer für auftretende Schäden beim Winterdienst aufkommt, zum Beispiel aufgeschobene Gullideckel oder Bordstein- und Straßenbeschädigungen. Eine vorherige Abklärung und schriftliche Bestätigung sind, auch im Katastrophenfall, unbedingt empfehlenswert.
Fazit
Viele land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und Lohnunternehmer sind im Winterdienst tätig. Solange Schlepper mit angebauten Schneepflügen und Streugeräten zum Einsatz kommen, sind die rechtlichen Vorgaben überschaubar: Der Einsatz der Führerscheinklassen L und T ist im Winterdienst möglich, damit verbunden wird die Berufskraftfahrerqualifikation nicht benötigt, und ein Fahrtenschreiber ist im Winterdienst auch nicht erforderlich. Die Kfz-Steuerbefreiung betrifft aber nur lof Betriebe, wenn sie für Gemeinden tätig sind. Werden andere Fahrzeuge im Winterdienst eingesetzt und beispielsweise Schnee abtransportiert, sind weitere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Neben einer guten Kenntlichmachung der Winterdienstfahrzeuge ist generell der Versicherungsschutz im Winterdienst mit der Versicherung zu klären.




