StartNachrichtenAgrarpolitikKennzahlen nur noch einmal pro Jahr

Kennzahlen nur noch einmal pro Jahr

Antibiotika-Minimierung: Kennzahlen, Therapiehäufigkeiten, Maßnahmenpläne und Online-Dienst
Von Landeslabor Schleswig-Holstein
Das Tierarzneimittelgesetz schreibt feste Fristen für Maßnahmen zur Minimierung des Antibiotika-Einsatzes vor. Foto: Agrar-Press

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­sicherheit (BVL) hat Mitte Februar auf seiner Homepage die bundesweiten Kennzahlen im Rahmen des Antibiotika-Minimierungskonzeptes veröffentlicht. Im Gegensatz zu den vorhergehenden Jahren erfolgt die Veröffentlichung der Kennzahlen nur noch einmal im Jahr (immer am 15. Februar). Diese Zahlen gelten dann für zwei Halbjahre (zweites Halbjahr des vorhergehenden Jahres und erstes Halbjahr des aktuellen Jahres). Die Kennzahlen vom 15. Februar 2024 gelten also für das zweite Erfassungshalbjahr 2023 und das erste Halbjahr 2024, erläutert das Landeslabor Schleswig-Holstein. Die Therapiehäufigkeiten für die einzelnen meldepflichtigen Nutzungsarten der tierhaltenden Betriebe werden weiterhin halbjährlich berechnet und mitgeteilt.

Die Therapiehäufigkeiten für das zweite Halbjahr 2023 wurden den Tierhalterinnen und Tierhaltern für die betreffenden Nutzungsarten bereits mitgeteilt. Diese Therapiehäufigkeiten sind nun bis zum 1. März 2024 mit den veröffentlichten Kennzahlen zu vergleichen und zu dokumentieren. Sollte sich aus dem Vergleich ergeben, dass die eigene Therapiehäufigkeit unterhalb der entsprechenden Kennzahl 1 liegt, sind keine weiteren Schritte erforderlich. Liegt die eigene Therapiehäufigkeit zwischen den Kennzahlen 1 und 2 (sogenanntes 3. Quartil), so ist mit der betreuenden Tierarztpraxis ein Gespräch zu führen, in dem die Optionen zur Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes erörtert werden sollen.

Überschreitet die eigene Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 (sogenanntes 4. Quartil), so hat die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter unter Mitwirkung der betreuenden Tierarztpraxis einen Maßnahmenplan zu erstellen und bis zum 1. April 2024 beim Landeslabor einzureichen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, um den Antibiotika-Einsatz unter Berücksichtigung der notwendigen tierärztlichen Versorgung erkrankter Tiere zu senken.

Für die Erstellung der Maßnahmenpläne stellt das Landeslabor eine digitale Informations- und Kommunikationstechnologie zur Verfügung: den Maßnahmenplan-Onlinedienst.

Die mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz 2023 neu hinzugekommenen Nutzungsarten werden schrittweise in den Maßnahmenplan-Onlinedienst eingebunden. Die Einreichung für die Nutzungsarten Ferkel bis 30 kg (SM1), Mastschweine ab 30 kg (SM2), Zuchtschweine (SM4) und Saugferkel (SM0) sowie Masthühner (HM1) und Mastputen (PM1) ist bereits möglich. Auch Maßnahmenpläne für die Nutzungsart zugegangene Kälber bis zwölf Monate (RM5) können online eingereicht werden. Als Nächstes werden dann die Milchkühe (RM4) in den Onlinedienst integriert und im letzten Schritt folgen die Lege- und Junghennen (HM3 und HM4).

Hier werden die digitalen Angebote des Landes bereitgestellt. Um einen Maßnahmenplan online einreichen zu können, muss zunächst eine Registrierung im Serviceportal durchgeführt werden. Hierfür muss ein Unternehmenskonto angelegt werden. Dazu wird eine ­E-Mail-Adresse benötigt, die noch mit keinem anderen Bürger- oder Unternehmenskonto verknüpft ist. Sollten also im Serviceportal bereits ein Zugang bestehen, benötigt man für die Registrierung zur Nutzung des Onlinedienstes eine neue/andere E-Mail-Adresse.

Es ist wichtig, dass sich die betreuende Tierarztpraxis vor der jeweiligen Tierhalterin beziehungsweise dem jeweiligen Tierhalter angemeldet hat, da so sichergestellt wird, dass die Praxis dann auch im Programm sichtbar und für die Tierhalterinnen und Tierhalter auswählbar ist. Die obligatorische Registrierung im Serviceportal ist aus Gründen der Authentifizierung und des Datenschutzes notwendig. Wurde die Anmeldung erfolgreich abgeschlossen, kann der Onlinedienst jederzeit mit wenigen Klicks gestartet werden. Eine detaillierte Anleitung zum Anmeldungsprozedere findet sich auf der Homepage des Landeslabors unter Tierarzneimittelüberwachung – Tierhalter – Informationen zur staatlichen HIT-Antibiotikadatenbank:

Für die Tierhalterinnen und Tierhalter ergeben sich folgende Vorteile durch die Nutzung des Onlinedienstes:

– Auf die Verwendung von Papier wird verzichtet.

– Die Tierhalterinnen und Tierhalter können die Pläne gemeinsam mit der betreuenden Tierarztpraxis online erarbeiten und zentral speichern, bevor die fertigen Pläne an das Landeslabor übermittelt werden.

– Sollte zukünftig erneut ein Plan nötig werden, kann eine Vorlagenfunktion genutzt werden, mit deren Hilfe die meisten allgemeinen Daten aus einem bereits vorliegenden Plan automatisch übernommen werden können, sodass nur noch wenige zusätzliche Eingaben zu machen sind.

– Der Onlinedienst ist so aufgebaut, dass sich alle notwendigen Angaben aus der Eingabemaske erschließen. So sinkt das Risiko für aufwendige Rückfragen oder Nachforderungen.

– Untersuchungsergebnisse, Befunde et cetera können direkt zum entsprechenden Maßnahmenplan hochgeladen werden. Die gesonderte Übermittlung per E-Mail, Fax oder Post entfällt damit.

– Der Onlinedienst spart allen Beteiligten Zeit und damit den Tierhalterinnen und Tierhaltern auch tatsächlich Geld, da die Gebühren von der Bearbeitungszeit der Maßnahmenpläne abhängig sind.

Sofern das Einreichen eines Maßnahmenplanes nicht online erfolgen soll oder kann (zum Beispiel weil die benötigte Nutzungsart noch nicht im Onlinedienst verfügbar ist), ist für die Einreichung das auf der Homepage des Landeslabors bereitgestellte PDF (unter Tierarzneimittelüberwachung – Tierhalter – Formulare zur staatlichen HIT-Antibiotikadatenbank) entsprechend für die gesuchte Nutzungsart auszudrucken, auszufüllen und per ­E-Mail oder Fax an das Landeslabor zu übermitteln.

Wichtig: Nur die auf der Homepage des Landeslabors zur Verfügung gestellten Formulare garantieren, dass alle erforderlichen Daten erfasst werden. Bei Verwendung alter Formulare, von Vordrucken aus anderen Bundesländern oder Loseblattsammlungen ist mit Nachforderungen vonseiten des Landeslabors zu rechnen, was zwangsläufig eine Erhöhung der Bearbeitungsgebühr bewirkt.

Folgende Fristen stehen als Nächste an:

– bis 1. März: Vergleich der Therapiehäufigkeit für 2023/II mit den Kennzahlen und Dokumentation des Vergleichs

– bis 1. April: Einreichen eines Maßnahmenplanes für 2023/II bei Überschreitung der Kennzahl 2

– 30. Juni: Ende des Erfassungshalbjahres 2024/I

– 1. Juli bis 14. Juli: Meldungen in der HI-Tier-Antibiotika-Datenbank für das Erfassungshalbjahr 2024/I

Diese Fristen sind gesetzlich im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vorgeschrieben und müssen bundesweit erfüllt werden. Bei versäumter Meldung oder nicht fristgerecht eingereichtem Maßnahmenplan müssen Verwarn- oder Bußgelder erhoben werden.

Fragen zum Maßnahmenplan-Onlinedienst im Landeslabor beantworten
Dr. Ulf Rintisch (Tel.: 0 43 21-90 46 04),
Sönke Wolfgramm (Tel.: 0 43 21-90 49 62) und
Dr. Katrin Zeiger (Tel.: 0 43 21-90 45 69)

WEITERE ARTIKEL
- Anzeige -
- Anzeige -

Meistgeklickt