Der rechtssichere Start in die neue Düngesaison
Von Anja Reimers, Landwirtschaftskammer SH
Ein Aufbringen N- und P-haltiger Düngemittel ist bei geschlossener Schneedecke nicht erlaubt. Fotos: Anja Reimers
Nach Ende der regulären Sperrfrist (mit Ablauf des 31. Januar – bei vorverlegter Sperrfrist mit Ablauf des 15. Januar) gilt es nach Düngeverordnung (DÜV), für die Ausbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln neben der verpflichtenden Düngebedarfsermittlung (https://www.bauernblatt.com/der-start-in-die-neue-duengesaison/) weitere Auflagen zu beachten. Insbesondere das Vermeiden eines Abschwemmens der Nährstoffe und damit ein direkter Ein
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