StartNachrichtenWald & JagdHinweise zum Pflanzenschutz im Wald

Hinweise zum Pflanzenschutz im Wald

Aktuelle Vorschriften im Überblick
Von Dr. Borris Welcker, Landwirtschaftskammer SH
Holzpolter im Fichtenwald – hier besteht Borkenkäfergefahr.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Forstwirtschaft ist eine seltene Ausnahme. Allerdings kann es Situationen geben, in denen ein solcher im Sinne des Integrierten Waldschutzes als letztes Mittel angezeigt ist. Hierbei gibt es natürlich viele und sehr detaillierte Vorschriften zu beachten. Zu zwei möglichen Anwendungsbereichen werden im Folgenden Hinweise gegeben.

Das Pflanzenschutzrecht dient neben dem Schutz der Produktion agrarischer Produkte, zu denen auch Rohholz zählt, auch dem Schutz der Anwender und der Umwelt. Hier wurden auf der Grundlage übergeordneter Rechtsvorschriften unter anderem der Einsatz der Wirkstoffe Zinkphosphid und lambda-Cyhalothrin in Teilen neu geregelt.

Schadnagerbekämpfung in Schutzgebieten

Kurzschwanzmäuse können Jungbäume erheblich schädigen.
Fotos: Dr. Borris Welcker

Das Pflanzenschutzmittelverzeichnis Teil 4/Forst listet einige Produkte zur Bekämpfung von Erdmaus, Feldmaus, Rötelmaus und Schermaus auf. Sie können nach dem Nachweis der zwingenden Notwendigkeit über geeignete Prognoseverfahren in Forstkulturen zum Einsatz kommen. Alle zugelassenen Mittel nutzen den Wirkstoff Zinkphosphid.

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 8. September 2021 verbietet aber unter § 4 unter anderem die Anwendung von Rodentiziden mit dem Wirkstoff Zinkphosphid in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz sowie in FFH-Gebieten. Viele Waldflächen unterliegen einer oder mehrerer dieser Schutzkategorien, und die Waldeigentümer sind selbst dafür verantwortlich, sich über den möglichen Schutzstatus ihrer Forstflächen zu informieren.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn innerhalb eines der benannten Schutzgebiete ein signifikanter Verlust von Jungpflanzen in Forstkulturen droht? Zum einen sind mechanische, wirkstofffreie Verfahren wie Fallen oder Fangwannen selbstverständlich möglich. Deren Grenzen im Hinblick auf Effektivität in der Senkung der Nagerpopulation sowie tierschutzrechtliche Anforderungen müssen natürlich bedacht werden.

Zum anderen ermöglicht der § 4, Absatz 2 die Beantragung von Ausnahmen von diesem Verbot bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde, sofern erhebliche forstwirtschaftliche oder andere wirtschaftliche Schäden sonst nicht abzuwenden sind. Eine solche Antragstellung ist aber mit umfangreichen Vorgaben verbunden. So muss zum Beispiel für Anträge in Natura-2000-Gebieten vom Antragsteller eine FFH-Verträglichkeits-Vorprüfung durchgeführt werden. Somit sind die Naturschutzbehörden am Verfahren zu beteiligen. Das Ergebnis der fachgerechten Prognose zum Nachweis der Schadschwellenüberschreitung ist selbstverständlich vorzulegen.

In Gebieten, in denen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln generell verboten ist, kann auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Und schließlich ist auch das besondere gesellschaftliche Interesse an einer Bekämpfung nachzuweisen, zum Beispiel zum Erhalt einer Laubholzkultur auf einer kalamitätsbedingten Wiederaufforstungsfläche nach Verlust standortfremder Nadelbäume.

Produkt: Karate Forst flüssig

Derzeit gibt es mit dem Produkt Karate Forst flüssig nur noch ein anwendbares Insektizid zur Bekämpfung von rinden- und holzbrütenden Borkenkäfern im Wald. Der hier verwendete Wirkstoff lambda-Cyhalothrin ist ein selektiv auf Kerbtiere wirkendes Kontakt-Nervengift. Obwohl bei sachgerechter Anwendung keine unmittelbare giftige Wirkung auf Warmblüter wie den Menschen als Anwender nachgewiesen ist, ist dieser Wirkstoff als potenziell gesundheitsgefährdend eingestuft (GHS-Kennzeichnung „Ausrufezeichen/ Achtung“ und „Umwelt“).

Daher sehen die Anwendungsbestimmungen eine zwingend einzuhaltende Maximalexposition bei der Ausbringung von Karate Forst flüssig vor. Diese wurde in Abstimmung mit der Forstwirtschaft vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 8. Mai neu festgelegt. Damit wird festgeschrieben, wie viel dieses Pflanzenschutzmittels, gemessen in Litern pro Tag, von den Anwendern maximal sicher gehandhabt und ausgebracht werden kann und darf. Es geht dabei um die Ausbringung von 0,2%iger und 0,4%iger Behandlungsflüssigkeit an liegendem Holz im Forst.

Wird zum Beispiel eine 0,4%ige Behandlungsflüssigkeit durch eine Person angemischt, das Gerät damit befüllt und handgeführt ausgebracht, dürfen pro Anwender und Arbeitstag nur 1,3 l des Mittels gehandhabt und angewendet werden. Dies entspricht allerdings 325 l Spritzbrühe am Tag, sodass einer normalen Ausbringung mit einer Druckspeicher-Rückenspritze keine Hürden in der Arbeitsorganisation entgegenstehen dürften.

Weitere Möglichkeiten, sofern eine größere Ausbringungsmenge erforderlich erscheint, ergeben sich zum Beispiel durch den Einsatz einer zweiten sachkundigen Person beispielsweise für das Ansetzen und Befüllen oder durch die Nutzung einer Ausbringungstechnik mit einer den Anwender schützenden Fahrerkabine. Diese muss dann die definierte Schutzklasse aus Dichtigkeit und Luftfiltration aufweisen, um Anwender während der Ausbringung der Behandlungsflüssigkeit wirksam vor einer Exposition insbesondere durch Spritznebel zu schützen.

Die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ist natürlich immer außerhalb der Fahrerkabine zu tragen. Der Innenraum darf nicht mit möglicherweise kontaminierten Oberflächen in Berührung kommen. Die acht möglichen Aufwandszenarien sind in der Tabelle dargestellt.

Fazit

Das Pflanzenschutzrecht ist die entscheidende Grundlage dafür, dass einerseits die Möglichkeit besteht, die Produktion unserer Ernteerzeugnisse vor nicht mehr vertretbaren Verlusten zu schützen, andererseits dabei aber Mensch und Umwelt nicht über ein vertretbares Ausmaß hinaus zu gefährden. An dieser Stelle soll nur ein Streiflicht auf zwei relativ neue Aspekte der vielen Detailvorschriften geworfen werden, um mögliche Anwender zu sensibilisieren. Weitere Informationen zu diesem Thema sind vor allem über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhältlich, aber auch die Landwirtschaftskammer berät bei Bedarf zum Einsatz von Pflanzenschutz. Die sorgfältige Beachtung aller rechtlichen Vorschriften, des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses sowie der jeweiligen Gebrauchsanweisung einschließlich der Sicherheitsdatenblätter ist zum eigenen Schutz und dem Schutz der Umwelt unerlässlich.

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