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Gewässerrandstreifen – ein effizientes Instrument

Schutz von Fließgewässern und Seen vor Nährstoff- und Bodeneinträgen
Von Jan Lindemann, Dr. Inger Julia Biernat, Dr. Christine von Buttlar, Ingenieurgemeinschaft für Landwirtschaft und Umwelt (Iglu)
Breiter, freiwilliger Randstreifen an offenem Gewässer. Foto: Dr. Inger Julia Biernat

Insbesondere im Östlichen Hügel­land und an Gewässerrändern kommt es durch landwirtschaftliche Nutzung, Oberflächenabfluss und Erosion zu erhöhten Nährstoffgehalten in den anliegenden Seen und Fließgewässern sowie den Küstengewässern. Ein effizientes Instrument für den Gewässerschutz zur Verminderung von Stoffeinträgen sind die Abstandsauflagen an Gewässerrandstreifen.

Wie sehen hier die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu Abstandsauflagen an Randstreifen nach Düngeverordnung (DÜV) und Gemeinsamer Agrarpolitik (GAP) 2023 aus? Und wie können Betriebe ihre Flächen hinsichtlich dieser Vorgaben prüfen, um die Anforderungen mit geeigneten Maßnahmen zu erfüllen?

Glöz-4-Vorgaben der GAP

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Konditionalitäten der neuen GAP. Nach Glöz 4 gilt für alle landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 m ab der Böschungsoberkante (BOK) ein Anwendungsverbot für Biozidprodukte, Pflanzenschutz- und Düngemittel. Ausnahmen sind die gewässerreichen Gemeinden in Schleswig-Holstein, in denen der Abstand auf 1 m verringert werden darf. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht in der N-Kulisse und für die nach Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtigen Gewässer. Auf diesen Flächen müssen weiterhin 3 m Abstand eingehalten werden. Wichtig: Die im Rahmen der Düngeverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung getroffenen Abstandsregelungen gelten zusätzlich zu den Abstandsregelungen nach Glöz 4.


Wie können Betriebe ihre Flächen prüfen?

Mit den Suchbegriffen Iglu/Schleswig-Holstein/Downloads gelangt man in den Downloadbereich der Iglu-Gewässerschutzberatung in Schleswig-Holstein. Unter der Überschrift „Wasserrahmenrichtlinie Downloads“ finden sich hier:

digitales Kartenmaterial und weitere Infos

Tabelle der gewässerreichen Gemeinden in Schleswig-Holstein

Infoblatt zu Gewässerabständen nach DÜV und GAP der ­Landwirtschaftskammer SH

Beratungsgebietskulisse der Gewässerschutzberatung in ­Schleswig-Holstein


Vorgaben der DÜV

Die seit 2020 geltenden Abstandsauflagen nach Düngeverordnung sind ergänzend zu den GAP-Vorgaben zu beachten. Hierbei gilt es besonders, die Flächen mit Hangneigung an Gewässern ins Visier zu nehmen. Weist eine Fläche zu einem Gewässer innerhalb der ersten 20 m ab Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von 5 % oder mehr auf, muss ein 5 m breiter, ganzjährig begrünter Randstreifen angelegt werden. Außerdem gilt für diesen Bereich eine Düngeverbotszone von 3 m landseits ab BOK. Beträgt die Hangneigung der Fläche innerhalb der ersten 20 m ab BOK des Gewässers mindestens 10 %, vergrößert sich bei gleichbleibender Breite des Grünstreifens (5 m) die Düngeverbotszone nach DÜV auf 10 m ab BOK, also 5 m über den Grünstreifen hinaus. Je nach Hangneigung sind zusätzlich zu den Düngeverbotszonen die Zonen der Düngung mit Auflagen zu beachten (siehe Tabelle).

Ein Praxisbeispiel

Ein Beispielbetrieb im Östlichen Hügelland bewirtschaftet eine Ackerfläche, die an einem der Feldränder an einen Graben grenzt, der ganzjährig Wasser führt. Entlang dieses Feldrandes, innerhalb von 20 m landseits ab der Böschungsoberkante, hat die Fläche auf einem Viertel keine Hangneigung zum Graben, auf einem weiteren Viertel zwischen 5 und 10 % Hangneigung und auf den letzten beiden Vierteln eine Hangneigung von 10 % und darüber. Auf der Fläche soll Winterraps angebaut werden, dieser soll im Herbst und Frühjahr organisch und mineralisch gedüngt werden. Was muss der Betrieb beachten?

Nach Glöz 4 der GAP ist an dem Graben ungeachtet der Hangneigung die Einhaltung eines 3 m breiten Pufferstreifens erforderlich. Der Betrieb könnte die Fläche bis auf 1 m an die BOK bearbeiten und bestellen, darf innerhalb des Pufferbereichs jedoch nicht düngen und keine Pflanzenschutzmittel ausbringen. Der einzuhaltende Abstand bei der Düngung hängt von der Ausbringtechnik sowie dem Vorhandensein einer Pflanzendecke ab. Arbeitet der Betrieb mit Exakttechnik (Schleppschuh-, Schleppschlauch-, Grenzstreueinrichtung), kann bis an den Pufferbereich von 3 m gedüngt werden. Wird auf unbestelltem Ackerland mit Breitverteilung gearbeitet, muss ab der BOK ein Abstand von 5 m eingehalten werden.

Der Betrieb ist zudem aufgrund der Hangneigung von mehr als 5 %, die an drei Vierteln der Fläche zum Graben anliegt, nach Wasserhaushaltsgesetz dazu verpflichtet, einen 5 m breiten, ganzjährig begrünten Randstreifen anzulegen, der maximal einmal in fünf Jahren umgebrochen werden kann. Zu empfehlen wäre hier, eine Gräsermischung ohne Leguminosen zu verwenden, denn die Leguminosen bringen zusätzlichen Stickstoff in ein System, welches jedoch auf das Auffangen von überschüssigen Nährstoffen abzielt.

Der Betrieb muss mit Blick auf die Abstände und weiteren Auflagen jedoch vor allem auf die letzten beiden Viertel der am Graben liegenden Fläche achten. Die damit auf der Hälfte der Fläche anliegende Hangneigung von 10 % und darüber hat zur Folge, dass die gesamte Fläche als durchschnittlich mindestens 10 % geneigt charakterisiert wird und somit die entsprechenden Auflagen auch für die Bereiche der Fläche gelten, in denen weniger Hangneigung vorliegt. Dadurch vergrößert sich die Düngeverbotszone von 3 auf 10 m ab BOK und bei der Ausbringung der Herbstgülle auf unbestelltem Ackerland muss eine sofortige Einarbeitung auf der ganzen Fläche erfolgen. Außerdem darf Dünger bei einer weiteren Gabe im Frühjahr nur in einen hinreichend entwickelten Bestand ausgebracht werden und die Einzelgabe darf eine Gesamt-N-Menge von 80 kg/ha nicht überschreiten.

Dauerhaft begrünter Randstreifen an offenem Graben. Foto: Jan Lindemann

Fachliche Empfehlung

Im Falle des Beispielbetriebes wäre die Anlage eines Grünstreifens von 10 m, statt 5 m, zu empfehlen, um die 10 m breite, durch die Hangneigung bedingte Düngeverbotszone abzudecken. Bei einer Länge von 100 m würde dadurch ein Randstreifen von 1.000 m² entstehen, der nach der aktiven Begrünung in eine Stilllegung überführt werden und so der Stilllegungsvorgabe nach Glöz 8 zugerechnet werden könnte. Dadurch wären gleichzeitig die Konditionalitäten der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt und ein großer Beitrag zum Schutz unserer Gewässer geleistet.

Dauerhafte Randstreifen

Neben den verschiedenen gesetzlich geforderten Gewässerrandstreifen wird in Schleswig-Holstein schon seit Längerem auch die Anlage von dauerhaften Randstreifen mit einer Mindestbreite von 10 m von der Wasserwirtschaftsverwaltung gefördert. Breite Gewässerrandstreifen werden vor allem an den vom Landesamt ausgewiesenen Vorranggewässern sowie an Gewässerabschnitten mit erhöhter Erosionsgefahr beworben. Zum einen sollen so Nähr- und Schadstoffeinträge reduziert und zum anderen die eigendynamische Entwicklung der Gewässer gefördert werden, um den ökologischen Zustand der Gewässer zu verbessern. Bei weitergehenden Fragen kann man sich an die jeweiligen Kreisbauernverbände, die Wasser- und Bodenverbände, die Wasserbehörden der Kreise sowie an die Gewässerschutzberatung seiner Region wenden.

Fazit

Gewässerrandstreifen bieten effizienten Schutz vor Erosion, Nähr- und Schadstoffeinträgen in unsere Gewässer.

Je größer die Hangneigung, desto größer werden der Aufwand bei der Bewirtschaftung und dem Nährstoffmanagement sowie das Risiko von Nährstoffausträgen.

Vorgaben zu Randstreifen an Gewässern sind in der DÜV, dem WHG und LWG sowie in der GAP verankert.

Betriebe können über das digitale Kartenmaterial des Digitalen Altas Nord und des Umweltportals SH die vorhandenen Hinweiskulissen nutzen, um ihre Flächen einzuordnen.

Die ­Gewässerschutzberatung unterstützt gerne bei betriebsindividuellen Fragen zur Umsetzung.

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