Bund und Länder haben sich auf eine Änderung der Fruchtwechselregelung bei den Agrarprämien (GLÖZ 7) ab dem Jahr 2025 verständigt, und der Bund hat dies bereits mit der EU-Kommission abgestimmt (siehe Bericht in Bauernblatt Ausgabe 31, Seite 10). Danach sollen die bisherigen Regeln vereinfacht und durch die folgenden drei Regeln ersetzt werden:
1. Auf jedem Ackerschlag muss spätestens im dritten Jahr ein Fruchtwechsel erfolgen. Also muss auf allen Flächen, in denen in den Jahren 2023 und 2024 die gleiche Kultur gestanden hat, im nächsten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden.
2. Jährlich muss auf mindestens 33 % der Ackerschläge eines Betriebes entweder ein Wechsel der Hauptkultur oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Für die Praxis bedeutet das, dass der Anbau einer Zwischenfrucht im Herbst 2024 für jene Betriebe sinnvoll sein kann, die sonst im Jahr 2025 nicht auf mindestens 33 % ihrer Flächen den Fruchtwechsel erfüllen. Zusätzlich trägt der Anbau von Zwischenfrüchten zur Erfüllung der Winterbodenbedeckung (GLÖZ 6) bei.
3. Bis einschließlich 2025 können Maismischkulturen noch zur Erfüllung der Fruchtfolge genutzt werden. Ab 2026 gelten Maismischkulturen jedoch als Hauptkultur Mais und sind somit nicht mehr für den Fruchtwechsel anrechenbar. Bei der Ökoregelung 2 „Vielfältige Kulturen“ gilt die Zuordnung von Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab dem nächsten Jahr.
Die bisherigen Ausnahmen für bestimmte Betriebe (Ökobetriebe, Betriebe bis 10 ha und solche mit hohem Grünlandanteil) und Flächen beziehungsweise Kulturen (Brache, mehrjährige Kulturen, Roggen, Tabak und Saatgutmais jeweils in Selbstfolge und für Gras- und Grünfutterpflanzen) sollen weiterhin gelten. Die geplanten Änderungen müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden.