Das Auf-den-Stock-Setzen von Knicks und anderen Gehölzen sowie der seitliche Rückschnitt dürfen in diesem Jahr noch bis zum 29. Februar erfolgen.
Ein seitlicher Rückschnitt während der Vegetationszeit ist nicht mehr zulässig und darf ebenfalls erst wieder ab Oktober vorgenommen werden.
Maschinell geknickte Gehölze sollten von Hand auf die richtige Länge – handbreit über dem Stubben – nachgesägt werden, um durch eine glatte Schnittkante einen gesunden Wiederaustrieb der Gehölze zu fördern. Wenn das Nachsägen im März nach Ablauf der Frist erfolgen soll, sollte vorher Rücksprache mit der Kreisnaturschutzbehörde gehalten werden. Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Diese sind zu finden unter https://t1p.de/b6l25 Fragen beantwortet der Fachbereich unter knick@lksh.deNiklas Teege