StartNachrichtenMarktEntwaldungsfreie Lieferketten – aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Entwaldungsfreie Lieferketten – aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Marktkommentar
Von Björn Wiencken, LK-Markt
Foto: Imago

Nach monatelanger Kritik an der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) reagiert Brüssel nun und will den eigentlich für Anfang Januar geplanten Start des Gesetzes um ein Jahr nach hinten verschieben. Somit soll das Gesetz nun für Großunternehmen (ab 20 Mio. € Bilanzsumme und 250 Beschäftigten) am 30. Dezember 2025 und für Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2026 in Kraft treten, sofern EU-Parlament und -Rat der Verschiebung zustimmen. Die EU hat damit eingesehen, dass dieses Gesetzesvorhaben wieder einmal ein Schnellschuss ohne Berücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit war.

Worum geht es bei EUDR eigentlich?

Es handelt sich bei EUDR in erster Linie um ein Gesetz zum Schutz des Regenwaldes in Südamerika. Somit dürfen Produkte wie Kaffee, Holz, Kakao, Palmöl, Kaut­schuk und vor allem auch Soja nur noch in der EU verkauft werden, wenn dafür nachweislich nach 2020 keine Wälder mehr gerodet wurden. Bei Verstößen drohen hohe Strafen mit bis zu 4 % des Jahresumsatzes in der EU. Dementsprechend scharfe Kritik kam auch aus allen Bereichen der Wirtschaft und der Politik.

Einfluss von EUDR auf die landwirtschaftlichen Märkte

In erster Linie geht es dabei um den Sojamarkt. Hier herrschte lange Zeit große Unsicherheit, was viele Landwirte über Monate davon abhielt, Kontrakte über das Jahresende hinaus abzuschließen. Die Unsicherheit rührte nicht nur aus der Preisfindung für entwaldungsfreies Soja, sondern auch aus den fehlenden Vorgaben und Lösungsansätzen für eine praktische Umsetzung im Handel mit Soja. Dementsprechend wurde vom Landhandel in der Regel ein Risikoaufschlag von bis zu 60 €/t für Kontrakte ab Januar kommenden Jahres erhoben. Diese Aufschläge bestehen zum einen aus den Zertifikatskosten und zum anderen aus den Zusatzkosten für die Nachverfolgbarkeit und das komplett separate Transportieren und Lagern, ähnlich der GVO-freien Variante. Gerade für den Landhandel und die Landwirte, die bereits umfangreiche Kontrakte im Proteinfuttermittelbereich abgeschlossen haben, kommt der Aufschub des Inkrafttretens der EUDR ziemlich ungelegen. Denn die Großhandelspreise für Sojaschrot ab Hamburg haben auf die Nachricht Mitte voriger Woche deutlich reagiert. Hier gaben die Preise direkt um 14 €/t nach. Und auch Rapsschrot wurde um 7 €/t mit nach unten gezogen. Somit haben auch die Landhändler das finanzielle Nachsehen, die sich schon große Mengen Sojaschrot gesichert haben.

Auswirkungen auf die hiesigen landwirtschaftlichen Betriebe

Neben den finanziellen Effekten, die die Landwirte aktuell mehr oder weniger betreffen, hat die Verordnung aber auch noch weitere Auswirkungen auch für die hiesigen Betriebe. Denn der zusätzliche Dokumentationsaufwand, der aus dieser Verordnung resultiert, ist mit der Terminverschiebung ja nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben.

Zwar ist der Aufwand im Bereich Dokumentations- und Nachweispflicht sicherlich im Handel deutlich größer als bei den landwirtschaftlichen Betrieben, dennoch ist dies wieder einmal das Gegenteil von Bürokratieabbau. Konkret betroffen sind hierzulande Betriebe, die Rinder, Soja oder Holz in den Verkehr bringen. Sie müssen dann einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung abgeben. Im Rinderbereich ist geplant, dies über die HIT-Datenbank umzusetzen.

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