Insbesondere neuere Motorkettensägen erreichen mitunter nicht den gesetzlichen Grenzwert zum Schutz des Anwenders vor Lärm. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich der anstehenden Holzarbeiten im Winter hin.
In den vergangenen Jahren war festzustellen, dass der Lärm neuer Motorkettensägen immer lauter wird. Die von den Herstellern angegeben Normwerte für den Lärm ihrer Motorsägen lagen in der Vergangenheit noch im Bereich von 106 dB(A) und erreichten dann bis zu 108 dB(A). Bei einer seit rund einem Jahr marktverfügbaren schweren Fällsäge kann ein normierter Lärmpegel von 112,3 dB(A) festgestellt werden.
Die für die Waldarbeit derzeit verwendeten Gehörschützer besitzen in der Regel einen Dämmwert von 23 bis 27 dB(A). Mit diesen Dämmwerten ist es nicht möglich, den oben genannten Motorsägenlärm der Fällsäge unter den gesetzlichen Grenzwert von 85 dB(A) zu reduzieren. Bei einem achtstündigen Arbeitstag mit einer praxisüblichen Motorsägenlaufzeit von vier Stunden wären hierfür Dämmwerte von 30 dB(A) und mehr erforderlich.
Der Arbeitgeber kann bei dieser lauten Motorsäge seiner gesetzlichen Schutzverpflichtung erst nachkommen, wenn er die tägliche Motorsägenlaufzeit auf rund drei Stunden begrenzt oder seinen Beschäftigten Gehörschutzkapseln mit Dämmwerten von mindestens 30 dB(A) zur Verfügung stellt.
Zur Orientierung kann generell empfohlen werden, dass dem Gesundheitsschutz gegen Lärm bei Motorkettensägen mit einem normierten Lärmpegel von über 107 dB(A) eine besondere Beachtung zukommt.