StartNachrichtenBetriebsführungGerade auch für Junglandwirte ein Thema

Gerade auch für Junglandwirte ein Thema

Beratung rund um das Geld: Vorsorge für das Alter
Von Christian Seeanner, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Versicherte der LAK, die erstmals beitragspflichtig zur Alterskasse werden, haben eine hohe Chance auf einen Beitragszuschuss. Foto: Pixabay

Die Einkommenssicherung im ­Alter sollten auch junge Landwirtinnen und Landwirte nicht aus den Augen verlieren. Ein wichtiger Baustein für die Einkommenssicherung im Alter – zudem unabhängig von der nachfolgenden Generation – ist dabei die Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Diese kann dabei mit einem Beitragszuschuss unterstützen.

Die Renten der LAK sind neben privaten Vorsorgeleistungen, Kapital- und Immobilienvermögen sowie Altenteil ein wichtiges Standbein der Altersvorsorge. Außer Alters- und Hinterbliebenenrenten gewährt die Alterskasse zudem eine Risikoabsicherung bei Erwerbsminderung sowie Betriebs- und Haushaltshilfe.

Günstige Konditionen

Der Versicherungsschutz ist auch als Teilsicherung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung günstig: Der Beitrag zur Alterskasse beträgt in diesem Jahr monatlich 270 € (West) und 260 € (Ost). In der gesetzlichen Rentenversicherung wäre dieser Beitrag von einem Selbstständigen bereits bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.452 € (West) oder 1.398 € (Ost) zu zahlen.

Chance für Jungunternehmer

Junglandwirtinnen und Junglandwirte können zudem in den ersten Jahren nach der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes, wie auch in späteren einkommensschwachen Jahren, einen Anspruch auf Beitragszuschuss haben. Die Rendite wird hierdurch noch günstiger.

Der Beitragszuschuss wird geleistet, wenn das Jahreseinkommen weniger als 60 % der jährlichen Bezugsgröße beträgt. Das zu berücksichtigende Einkommen muss im Jahr 2022 also unter dem Betrag von 23.688 € liegen (bei verheirateten Zuschussempfängern unter dem Betrag von 47.376 €). Für Mitglieder mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern darf das zu berücksichtigende Einkommen den Grenz­wert von 22.680 € (Verheiratete 45.360 €) nicht erreichen.

Die Beitragsbelastung kann je nach Höhe des zu berücksichtigenden Jahreseinkommens um bis zu 60 % reduziert werden. Der Beitragszuschuss kann sich damit bestenfalls auf 162 € (West) oder in den neuen Bundesländern auf 156 € verringern.

Vorteile bei Einkommensermittlung

Gerade Versicherte, die erstmals beitragspflichtig zur Alterskasse werden, haben eine hohe Chance auf einen Beitragszuschuss. Grund hierfür sind die Regelungen zur Feststellung des für den Beitragszuschuss maßgeblichen Einkommens.

Die Alterskasse entnimmt das anzurechnende landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Einkommen grundsätzlich dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid. Erzieltes Erwerbs­ersatzeinkommen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ausnahme: Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) wird durch das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen ersetzt, das aus dem Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens und den Beziehungswerten nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) berechnet wird. Auch hier ist ein Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.

Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, zum Beispiel bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, berücksichtigt die Alterskasse das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Einkommen. Auch in diesen Fällen ist das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Wirtschaftswert und den Beziehungswerten nach der AELV zu bestimmen.

Diese Regelung kommt Versicherten zu Gute, die erstmals zur Beitragszahlung herangezogen werden. Da sie laut vorigem Steuerbescheid oder im vorvergangenen Jahr kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt haben, wird in diesen Fällen anfänglich kein landwirtschaftliches Einkommen angerechnet, obwohl aktuell entsprechendes Einkommen erzielt wird. Wurde auch kein oder nur ein geringes anderweitiges Einkommen, zum Beispiel als Arbeitnehmer, erzielt, kann sogar der Höchstzuschuss mit einer Reduzierung der Beitragsbelastung um 60 % in Betracht kommen. Dies ändert sich erst, wenn im Steuerbescheid ein landwirtschaftliches Einkommen festgestellt wird oder die Betriebsübernahme durch Zeitablauf im vorvergangenen Jahr liegt.

Fazit

Es empfiehlt sich, gleich zu Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht den Beitragszuschuss zu beantragen, um die Fristen zu wahren. Weitere Infos unter www.svlfg.de

WEITERE ARTIKEL
- Anzeige -
- Anzeige -

Meistgeklickt