Auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein stehen ab sofort aktualisierte Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Düngeverordnung zur Verfügung. Angesichts der jüngsten Änderungen in diesem Jahr wurden sie umfassend überarbeitet und um alle wesentlichen Neuerungen ergänzt.
Die häufigsten Fragen und Antworten, die im Rahmen der Beratung rund um das Düngerecht auftreten, sind in Absprache mit dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) sowie dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) zusammengefasst:
• Müssen Betriebe innerhalb der N-Kulisse eine andere Lagerkapazität für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost vorhalten als Betriebe außerhalb der N-Kulisse?
Ja. Die Lagerkapazität von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von Kompost für Betriebe, deren Flächen vollständig innerhalb der N-Kulisse liegen, beträgt mindestens drei Monate. Betriebe, deren Flächen nicht oder nur teilweise in der Nitratkulisse liegen, haben eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorzuhalten.
• Kann eine Gründüngungszwischenfrucht (mit maximal 50 % Leguminosenanteil und ohne Nutzung) im Frühjahr mit Wirtschaftsdüngern gedüngt werden?
Auf bestelltem Ackerland dürfen flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Gärreste nach Ende der Sperrfrist im Falle von bestelltem Ackerland ausschließlich streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Dies gilt auch für Flächen mit im Herbst bestellten Zwischenfrüchten. Somit ist eine streifenförmige Aufbringung in moderater Höhe zu vitalen Zwischenfrüchten (kein Ausfallgetreide!) möglich, sofern nach Düngebedarfsermittlung für die nachfolgende Sommerung ein Düngebedarf ableitbar ist.
Eine Breitverteilung in den Zwischenfruchtbestand ist nur möglich, sofern eine unverzügliche Einarbeitung innerhalb von einer Stunde (neu seit 1. Februar 2025) erfolgt und sich die Aussaat der Folgekultur mit einem N-Düngebedarf zeitnah (innerhalb von sieben Tagen) anschließt. Eine Zwischenfrucht kann daher beispielsweise nicht bereits im Februar breitverteilt gedüngt und umgebrochen werden, wenn erst bedeutend später etwa Silomais angesät werden soll.