Unsere Kulturlandschaft in Schleswig-Holstein wird durch Knicks geprägt, das Knicknetz hat aber auch eine wichtige ökologische Bedeutung. Daher sind Knicks gemäß Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geschützte Biotope. Um den Lebensraum Knick zu erhalten, müssen die Vorschriften der Knickpflege beachtet werden.
Das schleswig-holsteinische Knicknetz erstreckt sich in etwa über eine Länge von 55.000 km und nimmt dabei zirka 1 % der Landesfläche ein. Ein Knick besteht üblicherweise aus einem Erdwall, der meist 0,8 bis 1 m hoch und je nach Standort mit verschiedenen buschartigen Gehölzen und Bäumen bewachsen ist. Gemeinsam ist allen Knicks ihre linienartige Gestalt, die sich durch die Landschaft Schleswig-Holsteins zieht. Hierdurch entstehen einzigartige Lebensraumkorridore.
Die Wallhecken dienten traditionell der Abgrenzung einzelner Parzellen voneinander sowie der Rohstoffnutzung. Aus heutiger Sicht kommen Funktionen hinzu, die sich von dem Bereich Naturhaushalt, Klima- und Bodenschutz bis zum prägenden Landschaftsbild und zur Naherholung erstrecken.
Hervorzuheben ist die Funktion als Lebensraum für zum Teil gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Die Struktur eines Knicks ähnelt zwei zusammengefügten Waldrändern mit einer Baum-, Strauch- und Gräserzone. So gedeihen mehrere Hundert Pflanzen- und etwa 7.000 verschiedene Tierarten in dem Lebensraum Knick.
Um den Knick selbst mit seiner vielfältigen Struktur als Lebensraum zu erhalten, ist die Knickpflege unerlässlich. Die besondere Struktur soll durch das Auswachsen der Sträucher nicht verloren gehen. Bei der fachgerechten Knickpflege sind die Vorschriften sowohl des Bundes- als auch des Landesrechts zu beachten, Verstöße in diesem Bereich gelten ebenfalls als Verstöße gegen die Konditionalität und können Sanktionen der Agrarzahlungen zur Folge haben.
Regularien der Knickpflege
Für den Erhalt der Funktionsfähigkeit als vielfältiger Lebensraum ist das regelmäßige sogenannte Auf-den-Stock-Setzen der Knicks notwendig. Diese traditionellen Gehölzpflegearbeiten dürfen in Schleswig-Holstein in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernung des Schnittgutes vom Knickwall durchgeführt werden. Das umgangssprachliche „Knicken“ der Gehölzpflanzen darf frühestens alle zehn Jahre und sollte alle zehn bis 15 Jahre vorgenommen werden.
Das Knicken der Gehölze erfolgt etwa eine Handbreit über dem Erdboden, um das Austreiben der Bäume zu erleichtern. Glatte und nicht ausgefranste Schnittflächen wirken sich vorteilhaft auf die Stockausschlagfähigkeit aus. Die Sicherstellung einer guten Stockausschlagfähigkeit ist vorgeschrieben, weshalb sich das händische Nachsägen als durchaus hilfreich erweisen kann. Nach guter fachlicher Praxis sollten Gehölzarten mit einem geringen Ausschlagvermögen (Buche, Ilex) stehen gelassen werden. Grundsätzlich sind großräumige Kahlschläge innerhalb einer Gemarkung zu vermeiden.
Knickwall und Schutzstreifen
Zum Schutz von an Ackerflächen angrenzenden Knicks muss ein mindestens 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen vom Knickwallfuß, eingehalten werden. Es gilt ein ackerbauliches Nutzungsverbot, das die einzigartige Flora und Fauna des Knicks vor den Einwirkungen von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie von Bodenbearbeitung und Aussaat von Kulturpflanzen schützt.
Die Pflege des Schutzstreifens ist ganzjährig durch Mahd und Mulchen möglich, dennoch sollte aus Artenschutzgründen der Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Februar hierfür präferiert werden. Eine weitere Pflegemaßnahme ist das gelegentliche Grubbern des Schutzstreifens, das etwa alle drei Jahre möglich ist. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht etwa durch zu tiefes Grubbern die krautige Vegetation zerstört wird. Auf Grünlandflächen ist ein Schutzstreifen nicht notwendig und die Beweidung kann bis an den Knickwallfuß durchgeführt werden. Eine Durchweidung ist nicht gestattet, da durch das Vieh Trittschäden am Knick entstehen könnten.
In dem Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar dürfen die Knickwallflanken fachgerecht durch Mahd und Mulchen gepflegt werden. Das Anpflanzen von nicht heimischen Pflanzen sowie die nicht nur vorübergehende Ablagerung von Schnittgut sind auf Knickwall und Schutzstreifen verboten. Jedoch ist in Regionen mit einer hohen Wilddichte eine leichte Abdeckung der auf den Stock gesetzten Gehölze zur Vermeidung von Verbissschäden möglich. Ebenfalls verboten sind die Errichtung von Stückgutlagern und Baustellen, das Versiegeln sowie die Lagerung von Silo- und Strohballen, wenn der Mindestabstand von 1 m vor dem Knickwallfuß unterschritten wird.
Management der Überhälter
Gemäß der Biotopverordnung muss beim Auf-den-Stock-Setzen alle 40 bis 60 m ein Überhälter stehen gelassen werden. Die Bezeichnung „Überhälter“ bedeutet, dass ein Baum mindestens 1 m Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, erreicht hat. Sind keinerlei einstämmige Überhälter auf einem 40 bis 60 m langen Knickabschnitt vorhanden, können mehrstämmige Bäume als Überhälter gelten, wenn die Summe der Stammumfänge der zwei stärksten Stämmlinge, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, mindestens 1 m ergibt.
Das Fällen von Überhältern ist ausschließlich im Zuge des Knickens und nur dann zulässig, wenn mindestens ein weiterer Überhälter in dem Abschnitt des Knicks von 40 bis 60 m erhalten bleibt. Überhälter, die einen Stammumfang von mindestens 2 m, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, erreicht haben, sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht gefällt werden.
Seitlicher Rückschnitt
Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze ist senkrecht in einer Entfernung von 1 m vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von 4 m möglich. Ist kein Knickwall, sondern ein ebenerdiger Knick vorhanden, ist das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von 1 m vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig.
Das erstmalige Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem Knicken und danach ebenfalls nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Der Zeitraum, in dem der seitliche Rückschnitt durchgeführt werden darf, ist der 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars.
Der sogenannte schonende Form- und Pflegeschnitt bildet dabei eine Ausnahme. Er ermöglicht die Rücknahme ausschließlich des diesjährigen Zuwachses auch in den Sommermonaten. Es müssen auch hier zuvor drei Jahre Wartezeit eingehalten worden sein. Damit startet der dreijährige Ruhezyklus erneut, daher dürfte die Maßnahme nur in seltenen Fällen zielführend sein. Ganzjährig ist die händische Herausnahme einzelner Zweige möglich, etwa zum Freihalten von Einfahrten oder Weidezäunen.
Ausblick auf das Jahr 2025
Der seitliche Rückschnitt ist bisher nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (29. Februar) erlaubt. Wie Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) kürzlich auf dem Landesbauerntag in Rendsburg ankündigte, soll das seitliche Einkürzen ab 2025 bereits ab dem 15. September möglich sein. Der Erlass einer entsprechenden Regierungsverordnung ist bereits angestoßen.
Fazit
Knicks prägen die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins. Durch ihre besondere Struktur bieten sie einen Lebensraum für viele Pflanzen- und Tierarten. Die fachgerechte Knickpflege dient der Erhaltung der vielfältigen Funktionen des Knicks. Hierbei sind die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts einzuhalten.
Nicht ordnungsgemäße Knickpflege ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu Bußgeldverfahren sowie zu Sanktionen der Agrarförderungen. Voraussichtlich ab 2025 wird der seitliche Rückschnitt bereits ab dem 15. September möglich sein. Im Einzelfall können auch zweistämmige Bäume als Überhälter definiert werden (Summe der Stammumfänge der zwei stärksten Stämmlinge über 1 m).
Der Fachbereich Umwelt steht über Knick@lksh.de für weitergehende Beratung zur Verfügung.