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Fristen für den seitlichen Rückschnitt der Knicks

Fachbereich Umwelt und Gewässerschutz informiert
Von Daniel Viain, Landwirtschaftskammer SH
Der seitliche Rückschnitt am Knick darf erst ab dem 1. Oktober vorgenommen werden. Foto: Kerstin Ebke

Früher wurden die Knicks ­traditionell nach der ­Ernte der Druschfrüchte zurück­geschnitten.

Diese Pflegemaßnahme in den Sommermonaten ist aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Artenschutzrechtes nicht mehr zulässig, sondern darf erst ab dem Herbst durchgeführt werden.

Die Frist entspricht dabei dem klassischen Knickpflegezeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar. Dabei sind die Abstandsregelungen zu beachten, bis auf 1 m Abstand vom Knickwallfuß und maximal 4 m in die Höhe darf zurückgeschnitten werden. Der seitliche Rückschnitt ist zudem nur alle drei Jahre zulässig. Die händische Herausnahme einzelner Zweige beziehungsweise das Freischneiden von Feldeinfahrten oder Weidezäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung ist ganzjährig erlaubt.

Für weitere Beratung steht der Fachbereich unter knick@lksh.de zur Verfügung.

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