Nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz müssen Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Zu den Abwasseranlagen gehören neben den Abwasserbehandlungsanlagen auch die Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Einleiten und Versickern von Abwasser. In Schleswig-Holstein gibt es deshalb die Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitung (Selbstüberwachungsverordnung), die nun überarbeitet worden
Keine Pauschale Ausweitung auf alle JGS-Anlagen
Einheitliche Vorschriften für Biogasanlagen mit Abwasseranlagen
Von Frederike Böttger
Die Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitung ist überarbeitet worden. Foto: Imago
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