Bereits in der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) von 2017 wurde festgehalten, dass sich ab dem 1. Januar 2023 die Bagatellgrenzen zur verpflichtenden Erstellung einer Stoffstrombilanz nach unten korrigieren und damit auch die meisten Ackerbaubetriebe bilanzpflichtig werden.
Ein übersichtlicher Entscheidungsbaum ist unter „Stoffstrombilanz/170 kg N-Obergrenze“ auf der Internetseite lksh.de zu finden. Der Bilanzzeitraum kann zwischen Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr gewählt werden. Nach Ablauf des Bezugsjahres stehen sechs Monate für die Erstellung der Bilanz zur Verfügung. Die erste Frist bei Wahl des Kalenderjahres ist für die neu bilanzpflichtigen Betriebe dementsprechend der 30. Juni 2024. Wird das Wirtschaftsjahr als Bezugsjahr gewählt, ist die Bilanz bis 31. Dezember 2024 erstmalig für diese Betriebe zu erstellen. Die Dokumentation ist auf dem Betrieb sieben Jahre lang aufzubewahren. Eine digitale Meldung wird nicht gefordert. Derzeit wird zudem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Novellierung der StoffBilV erarbeitet. Solange diese nicht verabschiedet ist und Gültigkeit erlangt, sind die bisherigen Vorgaben zu beachten.